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1 StR 465/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 465/24 BESCHLUSS vom 6. Februar 2025 in der Strafsache gegen alias:

wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2025:060225B1STR465.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 23. Januar 2025. 2 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Verurteilte hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Der Beschluss ist am 27. Dezember 2024 bekanntgegeben worden. 3 Im Übrigen macht der Verurteilte nicht einmal geltend, dass der Senat bei der Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet habe, zu denen er nicht gehört worden sei, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt habe. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine sachlichrechtlichen Beanstandungen und macht damit geltend, dass der Senat in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden habe. Solches ist im Anhörungsverfahren unbehelflich.

2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht München I, 27.06.2024 - 2 Ks 121 Js 117436/23

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