5 StR 135/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 135/20 BESCHLUSS vom 8. Juli 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR135.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der Anlasstat verwendeten Messers hat keinen Bestand.
Da der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einziehung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 – 5 StR 70/17, und vom
12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Cirener cke Berger Geri- Mosbacher Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 18.12.2019 - 271 Js 4362/18 (542 KLs) (20/19)
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