Paragraphen in 4 StR 52/22
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1 | 243 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 52/22 BESCHLUSS vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:150322B4STR52.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf die Ausführung der Tat mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gestützte Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte verlängerte durch die Verwendung von Verstärkern das Funksignal des Fahrzeugschlüssels (sog. Keyless-go-System), öffnete auf diese Weise den Pkw des Geschädigten und startete den Motor. Damit drang der Angeklagte in einen umschlossenen Raum ein, indem er den Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel mittels des Verstärkers ordnungswidrig zur Öffnung in Bewegung setzte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17).
Quentin Maatsch Bartel Messing Rommel Vorinstanz: Landgericht Landau, 16.12.2021 - 1 KLs 7101 Js 7565/21
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