Paragraphen in 2 StR 506/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 506/18 BESCHLUSS vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der erste Teil der Einziehungsanordnung („sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien“) klarstellend dahingehend neu gefasst wird, dass 1.976,53 Gramm (S)-Methamphetamin, 642,35 Gramm Streckmittel (376,78 g Stärke und 265,57 g Glukose) sowie die Feinwaage „Domo“ eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Zeng Grube Wenske ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR506.18.0
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