AnwSt (R) 5/21
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 5/21 BESCHLUSS vom 3. März 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2022:030322BANWST.R.5.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 3. März 2022 beschlossen:
1. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gegen das Urteil des II. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2021 wird einstimmig als unbegründet verworfen.
3. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch das Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen und dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.
Gründe:
1. Die Revision des Rechtsanwalts ist gemäß § 116 Abs. 1, § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine der nach § 145 Abs. 1 BRAO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist. Der Zulassungsgrund des § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt nicht vor, da das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO lautet. Dass die Generalstaatsanwaltschaft erfolglos auf eine solche Maßnahme angetragen hat, führt nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zwar zur Zulässigkeit ihrer Revision, nicht aber zur Zulässigkeit der Revision des Rechtsanwalts, gegen den lediglich eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO festgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 23 f.; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 4). Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof die Revision im Urteil auch nicht gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zugelassen.
Eine Auslegung der Revision des Rechtsanwalts als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 300 StPO würde dem Rechtsmittel auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil zur Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach § 145 Abs. 3 BRAO eine grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden muss. Daran fehlt es hier, da der Rechtsanwalt sein Rechtsmittel nicht begründet hat.
2. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet (§ 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Rechtsanwalt habe mit der Vielzahl der von ihm übernommenen Mandate und anhängig gemachten sozialrechtlichen Verfahren nicht gegen seine Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO), zur ordnungsgemäßen Führung einer Kanzlei (§ 5 BORA) und zur Unterrichtung des Mandanten (§ 11 BORA) verstoßen, auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Revision des Rechtsanwalts aus § 116 Abs. 1, § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, hinsichtlich der Revision der Generalstaatsanwaltschaft aus § 116 Abs. 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 198 Abs. 1 BRAO.
Limperg Kau Remmert Merk Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2019 - 1 AnwG 5/18 AGH Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2021 - AGH II 1/20 -