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2 StR 31/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/15 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. September 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der durch den einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2013 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2013 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht Rostock die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 800 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Diese Zahlungsauflage hat der Angeklagte erfüllt. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01; Beschluss vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13, StV 2014, 481). Nach dieser Regelung können Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen werden. Dieser Mangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.

Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel

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