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IV ZR 400/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 400/21 BESCHLUSS vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR400.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 21. September 2022 beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 180.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.

Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus der hier verwendeten Überschrift "Betriebsschließung"

- anstelle von "Versicherte Gefahren" - noch aus der Formulierung, dass im Folgenden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" - und nicht "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" - aufgeführt werden, eine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Auch eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2021 - 20 O 252/20 OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2021 - 9 U 125/21 -

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