Paragraphen in 5 StR 519/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 519/24 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR519.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Revisionsführer nunmehr beantragt hat, die erstinstanzliche Kostenentscheidung des Landgerichts zu korrigieren, weil sich der Nebenkläger dem Verfahren bislang nicht wirksam angeschlossen habe, fehlt es an einer zulässigen Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 20 ff. mwN).
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 15.05.2024 - (505 KLs) 267 Js 1934/22 (44/23)
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