Paragraphen in VIa ZR 510/22
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1 | 520 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 510/22 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2023 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2023:131123UVIAZR510.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2022 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 24. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Oktober 2021 als unzulässig verworfen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 29. April 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz B 180 CDI BE Sports Tourer, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Das Fahrzeug verfügt über ein sogenanntes "Thermofenster" sowie über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR).
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei unter anderem tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Die Berufung des Klägers, in der er diese selbständig tragende Begründung nicht zum Gegenstand gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Denn der Kläger hat, was der Senat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, die Berufung nicht in einer § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet.
Ist die Klageabweisung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 68/20, WM 2022, 2395 Rn. 13 mwN). Daran fehlt es. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung zwar mit der Frage befasst, ob das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen überspannt habe. Er hat sich aber mit den selbständig tragenden und eine deliktische Haftung der Beklagten vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts insgesamt ausschließenden Erwägungen, ihm sei kein Schaden entstanden, nicht auseinandergesetzt. Damit hat er entgegen den gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung nicht alle für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte angegriffen.
Menges Wille Götz Vogt-Beheim Rensen Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 24.09.2021 - 4 O 531/21 OLG München, Entscheidung vom 11.03.2022 - 8 U 7599/21 -
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