Paragraphen in 4 StR 91/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 91/20 BESCHLUSS vom 16. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2020:160720B4STR91.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 421 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Oktober 2019 wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Elektroimpulsgeräts aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ein Elektroimpulsgerät, ein näher bezeichnetes Messer sowie 49,656 Gramm Kokaingemisch eingezogen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt die Verfolgung der Tat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Elektroimpulsgeräts (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19 und vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Quentin Sturm Bender Rommel Bartel Vorinstanz: Essen, LG, 10.10.2019 ‒ 56 Js 786/19 65 KLs 39/19 7 Ss 1/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
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1 | 473 | StPO |
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