Paragraphen in VI ZR 562/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 562/13 BESCHLUSS vom 3. September 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:
1. Das als Gegenvorstellung anzusehende Schreiben des Klägers vom 9. August 2014 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 10. Juli 2014 abzuändern.
2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts verweist der Senat auf die in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 gegebene Begründung, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind. 2 Der vom Kläger weiter verfolgte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 31. Oktober 2013 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen.
Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 236 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen