• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 403/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 403/15 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR403.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2016 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe: 1 Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom

15. Dezember 2015 das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens abgeändert und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. Das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die am 30. Januar 2016 eingegangene Anhörungsrüge des Verurteilten (§ 356a StPO) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2016 verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 15. März 2016 eingegangenen erneuten Anhörungsrüge.

Auch dieser Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat im Beschluss vom 11. Februar 2016 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Annahme des Verurteilten, die Entscheidung des Senats beruhe auf einer ihm nicht mitgeteilten "Erklärung des Landgerichts Bad Kreuznach", entbehrt jeder Grundlage.

Soweit der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens und im Hinblick hierauf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 beantragt, ist der Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 GVG).

Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.

Becker Hubert RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Tiemann Mayer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 403/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 356 StPO
1 140 GVG
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 140 GVG
1 349 StPO
2 356 StPO

Original von 3 StR 403/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 403/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum