Paragraphen in IX ZA 32/17
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 32/17 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2018:280218BIXZA32.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Februar 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die im Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2018 zum Ausdruck kommende Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Dabei kann dahinstehen, ob sie verspätet erhoben worden ist. Die Einwendungen der Beklagten rechtfertigen in der Sache keine andere Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 2. Dezember 2017.
Auf der Grundlage der Ausführungen zur gebotenen Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Falle eines zukünftigen Beschlusses des Landgerichts über ihre Beschwerde vom 12. Mai 2016 kann der Beklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Mangels anfechtbarer Entscheidung fehlt es einem entsprechenden Rechtsmittel an der gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Erfolgsaussicht.
Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2016 - 111 C 231/15 LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2016 - 8 S 233/15 -
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