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5 StR 282/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 282/17 BESCHLUSS vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR282.17.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit

(besonders) schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Einbezogen wurde ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Februar 2016, mit dem gegen den Angeklagten wegen Straftaten, welche er als Erwachsener begangen hatte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt worden war. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Während der Schuldspruch ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ist, kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Jugendkammer hat zwar rechtsfehlerfrei das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Februar 2016 in seine Entscheidung einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34). Dem angefochtenen Urteil ist jedoch weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Dies ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung hebt der Senat aber den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 134/09, NJW 2009, 2694).

Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Dölp ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer König

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