Paragraphen in 17 W (pat) 117/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 117/08 Verkündet am 24. Januar 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 44 891.7-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 2008 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1-18 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2-9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 12. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Verfahren zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführten Anzeigeeinrichtung, sowie eine entsprechende Anzeigeeinrichtung selbst“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 2008 „aus den Gründen des Bescheides vom 9. Juni 2008“ zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Merkmale des Gegenstandes des unabhängigen Anspruchs 12 weitgehend aus Druckschrift D5 (s. u.) bekannt seien, und der darüber hinausgehende Aspekt der Übertragung und Anzeige zunächst nur einer Kopfzeile - wobei der gesamte, auf diese Kopfzeile bezogene Speicherinhalt erst auf eine entsprechende Benutzereingabe hin übertragen und angezeigt werden soll - ein aus dem Alltag bekanntes Prinzip darstelle; dazu verwies sie auf das übliche Anzeigeschema nach einer Suche im Internet, bei welcher ebenfalls nur die Kopfzeile eines Treffers angezeigt werde, der gesamte zugehörige Speicherinhalt hingegen erst nach einem Klicken auf die Kopfzeile. Durch das Anwenden dieses aus dem Alltag bekannten Prinzips könne das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden. Der Patentanspruch 12 sei demnach nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ein eingeschränktes Patentbegehren vorgelegt und beantragt nunmehr,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 18 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.
Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer möglichen Gliederung versehen, und mit zwei redaktionellen Korrekturen in den Ansprüchen 3 und 18 (unterstrichen), lautet:
1. Verfahren zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführten Anzeigeeinrichtung mit einem Anzeigefeld in einem Kraftfahrzeug,
(A) bei welchem durch die Anwahl eines Menüpunktes jeweils eine Funktion oder ein Parameter angezeigt oder neu angezeigt wird,
(B) mittels eines Tast- oder Schaltelements
(C) sowie eines separaten Steuergeräts (2) mit einer Speichereinheit,
(D) wobei das separate Steuergerät über eine bidirektionale Datenleitung mit der Anzeigeeinrichtung verbunden ist,
(E) wobei in der Speichereinheit des separaten Steuergeräts (2) Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate funktions- oder aggregatbezogen abgespeichert werden,
(F) wobei bei Anwahl eines Menüpunktes zunächst nur eine Kopfzeile eines Speicherinhaltes angezeigt
(F1) und nachfolgend durch entsprechende Betätigung des Tastoder Schaltelements der gesamte, auf die Kopfzeile bezogene Speicherinhalt übertragen und angezeigt wird,
(G) wobei das Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung in Bereiche unterteilt ist,
(H) und die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin antwortet, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die gewünschte Funktions- oder Parameteranzeige durch eine Rollfunktion (Scroll up/down) angewählt wird.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Signal zum Abrufen eines gesamten Speicherinhaltes durch eine Tastbetätigung, die zeitlich länger andauert als eine Betätigung der Rollfunktion, über das gleiche Schalt- und Tastelement Tast- oder Schaltelement erzeugt wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß alle Bereiche gleich groß sind.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Bereiche unterschiedlich groß sind.
6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß durch eine Tastbetätigung von kleiner als zwei Sekunden eine Kopfzeile angewählt wird.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß durch eine Tastbetätigung von kleiner als zwei Sekunden von einer Kopfzeile zur nächsten gesprungen wird.
8. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß durch eine Tastbetätigung von größer als zwei Sekunden das betreffende Signal zum Abruf eines gesamten Speicherinhaltes bewirkt wird.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Gesamtspeicherinhalt wiederum in mehrere Seiten- oder Datenpakete unterteilt ist, die nacheinander durch entsprechende Betätigung der Rollfunktion abgerufen und angezeigt werden.
10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß folgende Funktionen / Parameter angezeigt werden,
- Reifendruckkontrolldaten (RDKS) und/oder
- Betriebsparameter/Status der Multifunktionsanzeige selbst und/oder
- Betriebsparameter aller oder einiger technischer Aggregate im Kraftfahrzeug und/oder
- telematikbezogene Daten und/oder
- Navigationsdaten.
11. Einrichtung zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführten Anzeigeeinrichtung mit einem Anzeigefeld in einem Kraftfahrzeug,
bei welchem durch die Anwahl eines Menüpunktes jeweils eine Funktion oder ein Parameter angezeigt oder neu angezeigt wird,
umfassend eine multifunktionale menügeführte Anzeigeeinrichtung, ein Tast- oder Schaltelement sowie ein separates Steuergerät (2) mit einer Speichereinheit,
wobei das separate Steuergerät über eine bidirektionale Datenleitung mit der Anzeigeeinrichtung verbunden ist,
wobei in der Speichereinheit des separaten Steuergeräts (2) Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate funktionsoder aggregatbezogen abgespeichert sind,
wobei die Einrichtung so ausgebildet ist, dass bei Anwahl eines Menüpunktes zunächst nur eine Kopfzeile eines Speicherinhaltes angezeigt und nachfolgend durch entsprechende Betätigung des Tast- oder Schaltelements der gesamte, auf die Kopfzeile bezogene Speicherinhalt übertragen und angezeigt wird,
wobei das Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung in Bereiche unterteilt ist,
und die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin antwortet, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist.
12. Einrichtung nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Ansteuerung über einen Steuerhebel (5) erfolgt, auf welchem ein Wippschalter (6) mit zwei Funktionen und ein Tastschalter (7) angeordnet sind.
13. Einrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß dem Wippschalter (6) ein Zeitglied zugeordnet ist, über welche unterschiedliche Wipptastfunktionen bei einer Betätigung größer und kleiner als 2 Sekunden erzeugbar sind.
14. Einrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerhebel (5) an der Lenksäule angeordnet ist.
15. Einrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzeigeeinrichtung in einem Kombiinstrument (3) integriert ist.
16. Einrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuergerät (2) außerhalb des Kombiinstrumentes (3) angeordnet ist.
17. Einrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuergerät (2) im Kombiinstrument (3) mitintegriert ist.
18. Einrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß die benannten Einzelkomponenten über eine Busverbindung informationstechnisch miteinander verbunden sind.
Diesem Patentbegehren soll jetzt die Aufgabe zugrunde liegen, eine Vielzahl von Informationen, Dateninhalten oder Parametern auf einer multifunktionalen Anzeigeeinrichtung darzustellen, wobei die Anzeigeeinrichtung bauraummäßig minimalisiert wird (siehe geltende Beschreibung Seite 3 Absatz 6).
II.
Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine multifunktionale Anzeigeeinrichtung in einem Kraftfahrzeug, z. B. in Form eines Displays, die insbesondere in der Mittelkonsole oder in einem Kombiinstrument mitintegriert sein kann (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0055], Absatz [0003]). Die Anzeigeeinrichtung wird menügeführt betrieben, d. h. dass ein Menüpunkt angewählt und damit eine dem Menüpunkt zugeordnete Funktion ausgewählt oder ein zugeordneter Parameter angezeigt werden kann.
Zur Anzeige einer Vielzahl von Informationen, Dateninhalten oder Parametern kann es erforderlich sein, in der Anzeigeeinrichtung einen relativ großen Datenspeicher vorzusehen, welcher zum Zeitpunkt der Anmeldung auch einen relativ großen Bauraum benötigte.
Um den Bauraum für die Anzeigeeinrichtung kleinzuhalten und eine größere Flexibilität für den Einbau der Anzeigeeinrichtung und der zugeordneten Steuereinrichtung zu gewinnen, schlägt die Anmeldung vor, die Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate in einer Speichereinheit eines separaten Steuergeräts funktions- oder aggregatbezogen abzuspeichern, so dass bei der Anwahl eines Menüpunktes zunächst nur eine Kopfzeile eines Speicherinhalts angezeigt und erst auf eine Benutzereingabe (Betätigung eines Tast- oder Schaltelements) hin der gesamte, auf die Kopfzeile bezogenen Speicherinhalt vom Steuergerät zur Anzeigeeinrichtung übertragen und angezeigt werden kann.
Dabei geht die Anmeldung von ganz bestimmten, in der Kraftfahrzeugtechnik verwendeten Anzeigeeinrichtungen und Steuergeräten aus, wobei die Anzeigeeinrichtung eine eigene Verwaltung ihres Anzeigefeldes durchführt. Hier ist das Anzeigefeld in Bereiche unterteilt. Erfindungsgemäß prüft die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist, und sendet eine entsprechende Antwort an das Steuergerät zurück (siehe Figur 2 und zugehörige Beschreibung).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine multifunktionale Anzeigeeinrichtung hinsichtlich des Bauraums zu optimieren, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur der Kraftfahrzeugelektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Anzeigegeräten und menügesteuerter Gerätebedienung an.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Insbesondere liegt es innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung.
Der neue Hauptanspruch basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 4 Zeile 13 in Verbindung mit Seite 7 Mitte und dem Seite 7 unten / Seite 8 oben übergreifenden Absatz (Merkmal (B)), Seite 6 Zeile 2 bis 4 (Merkmale (C) und (D)), und Seite 8 Absatz 5 in Verbindung mit Figur 2 (Merkmal (H)).
Der ihm nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 11 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 12 und ist im Übrigen an die Formulierung des Hauptanspruchs angepasst, so dass die zuvor genannten Fundstellen hier ebenso zutreffen.
Die Unteransprüche basieren auf den ursprünglichen Unteransprüchen, wobei Streichungen und einige Klarstellungen und Anpassungen an den jeweils übergeordneten Anspruch 1 bzw. 11 vorgenommen wurden.
Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.
3. Der jeweilige Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wie auch des nebengeordneten Anspruchs 11 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.
Folgende Druckschriften wurden im Laufe des Verfahrens berücksichtigt:
D1 DE 41 07 745 C1 D2 EP 0 653 090 B1 D3 DE 40 05 588 A1 D4 DE 36 16 086 A1 D5 DE 43 07 367 A1 D6 EP 0 978 433 A2 D7 DE 198 50 454 A1 D8 EP 0 701 926 A2 D9 DE 196 04 351 A1 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift D5 an. Sie zeigt ein Verfahren zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführten Anzeigeeinrichtung 10 mit einem Anzeigefeld 12 in einem Kraftfahrzeug, mittels mehrerer Tastelemente 17 sowie einem separaten Steuergerät 20 mit einer Speichereinheit (Spalte 3 Zeile 62 - 65), welches über eine bidirektionale (siehe Spalte 3 Zeile 53) Datenleitung 18 mit der Anzeigeeinrichtung 10 verbunden ist. Das Anzeigefeld 12 der Anzeigeeinrichtung ist in mehrere Bereiche unterteilt (siehe Spalte 3 Zeile 24 - 27). Mit den unterschiedlichen Tastelementen 17 kann jeweils eine Funktion oder ein Parameter abgerufen und angezeigt werden (Spalte 3 Zeile 29 - 31, Zeile 65 - 68). Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate im Kraftfahrzeug werden über Sensoren 28, 30, 40 erfasst und über den KFZ-Bus 24 an das Steuergerät 20 übermittelt (Spalte 3 Zeile 36 - 46, Zeile 57 - 62). Damit sind die Merkmale (A), (B), (C), (D), (E) und (G) vorbekannt, mit dem Unterschied, dass nach D5 für jede anzeigbare Funktion ein Tastelement 17 vorgesehen ist, während anmeldungsgemäß die Funktionen durch die Anwahl eines Menüpunktes ausgewählt werden; außerdem vertritt die Anmelderin die Auffassung, dass das Steuergerät 20 der D5 nicht dem beanspruchten separaten Steuergerät entspreche.
Eine Menütechnik zum Anzeigen von Kopfzeilen und zum Abruf von Untermenüs, näherungsweise im Sinne der Merkmale (F) und (F1), war aus den Druckschriften D1 (beispielsweise für Fernsprechapparate), D8 oder D9 vorbekannt.
Die übrigen Druckschriften liegen ersichtlich weiter ab.
In keiner all dieser Druckschriften ist jedoch eine Anzeigeeinrichtung beschrieben, die eine eigene Verwaltung ihres Anzeigefeldes durchführt. Dass die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin antwortet, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist (Merkmal (H)), lässt sich mit der in den genannten Druckschriften beschriebenen Ansteuerung der dortigen Anzeigeeinheiten nicht vereinbaren, und war auch sonst im Stand der Technik nicht nachweisbar. Es ist auch kein Anlass ersichtlich, der den Fachmann zu einer solchen Maßnahme hätte veranlassen können.
Sonach ergab sich das beanspruchte Verfahren gemäß Anspruch 1 für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Dies gilt gleichermaßen für die Einrichtung nach Anspruch 11.
4. Das Patent konnte daher so wie nunmehr beantragt (lediglich mit den genannten zwei redaktionellen Korrekturen in den Ansprüchen 3 und 18) erteilt werden. Denn die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sind nach alledem gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 18 betreffen nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Lehre der unabhängigen Ansprüche und sind in Verbindung mit diesen ebenfalls gewährbar.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa
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