Paragraphen in NotZ (Brfg) 5/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 103 | GG |
1 | 111 | BNotO |
1 | 124 | VwGO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 111 | BNotO |
4 | 103 | GG |
1 | 124 | VwGO |
BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 5/18 BESCHLUSS vom 18. Februar 2019 in dem Rechtsstreit wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung; hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:180219BNOTZ.BRFG.5.18.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 19. November 2018 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des Beschlusses vom 19. November 2018 hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Herrmann Roloff Müller Strzyz Hahn Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2018 - Not 18/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 103 | GG |
1 | 111 | BNotO |
1 | 124 | VwGO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 111 | BNotO |
4 | 103 | GG |
1 | 124 | VwGO |
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