Paragraphen in 6 StR 75/22
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR75.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Den Angeklagten wird auf ihre Anträge und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Oktober 2021 und in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte V. hinsichtlich eines Einziehungsbetrags von 55.000 Euro (Fall 1/4 der Urteilsgründe) als Gesamtschuldner (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Februar 2022).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Rostock, 26.10.2021 - 11 KLs 109/21 (1)
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