Paragraphen in 6 StR 599/23
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 1 | WaffG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 599/23 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR599.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.a) der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe verurteilt ist,
b) in den Aussprüchen über die Strafe im Fall II.a) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben, wobei die jeweils zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe und mit Führen einer verbotenen Waffe (Fall II.a der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II.a) bewahrte der auf der Straße lebende Angeklagte im Bund seiner Unterhose 44,5 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von 8,7 Gramm THC auf. In seiner Umhängetasche befand sich ein Reizstoffsprühgerät ohne Zulassungszeichen. Das Haschisch diente dem gewinnbringenden Verkauf; das Reizstoffsprühgerät wollte der Angeklagte im Rahmen der Drogengeschäfte bei einem Angriff als Drohmittel oder zu seiner Verteidigung gegen Personen einsetzen.
2. Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens einer verbotenen Waffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG strafbar gemacht hat. Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb einer der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – 3 StR 226/09). Dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, zumal der Angeklagte danach schon zur Tatzeit obdachlos war.
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die den tateinheitlich verwirklichten Besitz der verbotenen Waffe im vorgenannten Sinn belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
3. Der Strafausspruch hat insoweit keinen Bestand.
a) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn es hat die tateinheitliche Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer verbotenen Waffe als einen von zwei Gesichtspunkten strafschärfend berücksichtigt. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage entzogen.
b) Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Sander Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 04.10.2023 - 4 KLs 20/23
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