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12 W (pat) 20/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 014 861.7 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 10. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin vom 5. November 2009 wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03D des Deutschen BPatG 152 08.05 Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 7. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Ansprüche 1 bis 18 vom 2. März 2015 (Hauptantrag), - Beschreibung, Seiten 1 bis 19 vom 2. März 2015 (Hauptantrag) - Figuren 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 4c, 4d und 5 gemäß den ursprünglichen Unterlagen.

Gründe I. Tatbestand Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Verbindung von Bauteilen einer Windkraftanlage“.

Mit Beschluss in der Anhörung vom 7. Juli 2009 hat die Prüfungsstelle F03D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. November 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2009 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 18 vom 2. März 2015 (Hauptantrag), - Beschreibung, Seiten 1 bis 19 vom 2. März 2015 (Hauptantrag) - Figuren 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 4c, 4d und 5 gemäß den ursprünglichen Unterlagen.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der nebengeordnete, auf eine entsprechende Verwendung einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15 gerichtete Anspruch 16 gemäß Hauptantrag lautet:

Der ebenfalls nebengeordnete, auf ein entsprechendes Verfahren zur Herstellen einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15 gerichtete Anspruch 17 gemäß Hauptantrag lautet:

Der auch nebengeordnete, auf eine entsprechende Windenergieanlage mit einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15 gerichtete Anspruch 18 gemäß Hauptantrag lautet:

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt worden:

D1) DE 86 25 580 U1 D2) DE 102 31 948 A1 D3) DE 198 32 921 A1 D4) DE 101 19 427 A1 Seitens des Senats wurde zusätzlich folgender Stand der Technik mitgeteilt: D5) US 6 347 905 B1 D6) JP 09236174 A Wegen der Unteransprüche 2 bis 15 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Entscheidungsgründe 1) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.

2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1M0 Verbindung von Bauteilen (11, 12, 13) einer Windenergieanlage (WEA) mit einem Durchmesser von mehr als 0,5 m,

1M0.1 vorzugsweise mehr als 1,0 m, weiter vorzugsweise mehr als 1,5 m, 1M1 wobei zwei miteinander zu verbindende Bauteile (11, 12, 13) jeweils einander zugewandte Kontaktflächen aufweisen und im verbundenen Zustand die Bauteile (11, 12, 13) miteinander verspannt sind oder werden, 1M2 wobei ein erstes und ein zweites Bauteil (11, 12, 13) mittels einer Flanschverbindung oder eines Flansches (14, 19, 21) durch Verbindungselemente (18) miteinander verbunden und vorgespannt sind, dadurch gekennzeichnet , 1M3 dass zwischen dem ersten Bauteil (11; 12) der Windenergieanlage (WEA) und dem zweiten Bauteil (12; 13) der Windenergieanlage (WEA) mehrere Verbindungszwischenkörper (20) angeordnet sind und dass die Verbindungszwischenkörper (20) mit Kontaktflächen ausgebildet sind, die den Kontaktflächen des ersten und des zweiten Bauteils (11, 12, 13) gegenüber angeordnet sind, 1M4 und die Verbindungszwischenkörper (20) auf den Kontaktflächen, die den Kontaktflächen des ersten und des zweiten Bauteils (11, 12, 13) gegenüberliegend angeordnet sind, mit jeweils einer Beschichtung versehen sind, 1M4.1 wobei die beschichteten Kontaktflächen reibwerterhöhend wirken bei der Ausbildung der Verbindung, 1M5 wobei die Verbindungszwischenkörper (20) bei oder durch Anordnung zwischen dem ersten und dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) eine Art segmentierten Kreisring oder Teile davon bilden

1M6 und wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem ersten und/oder dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen verbunden sind.

3) Der geltenden Anspruch 1 ist ebenso wie die Unteransprüche 2 bis 15 sowie die abhängigen Nebenansprüche 16 bis 18 zulässig.

Die im Vergleich zum ursprünglichen Anspruch 1 dem geltenden Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale sind ursprünglich offenbart und wirken beschränkend:

So gehen jeweils hervor a) das Merkmal 1M2 aus dem ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 5, b) die Merkmale 1M4 mit 1M4.1 aus dem ursprünglichen Anspruch 3, c) das Merkmal 1M5 aus dem ursprünglichen Anspruch 13 und d) das Merkmal 1M6 aus dem ursprünglichen Anspruch 14.

Der geltende a) Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2, b) Anspruch 3 dem ursprünglichen Anspruch 4, c) Anspruch 4 inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 6, d) die Ansprüche 5 bis 18 den ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 21.

4) Der ausführbar offenbarte und zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG). Denn keine der im Prüfungsverfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D6 lehren – selbst in beliebiger Kombination untereinander oder mit dem Fachwissen eines hier zuständigen Maschinenbauingenieurs (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Bauteilverbindungen bei Windenergieanlagen – einen Gegenstand mit dem Merkmal 1M6, bei dem die Verbindungszwischenkörper mittels (gesonderten) Montierelementen mit dem ersten und/oder dem zweiten Bauteil verbunden sind. Denn die anspruchsgemäßen Montierelemente sind nicht identisch mit den ebenfalls aufgeführten Verbindungselementen (18) aus Merkmal 1M2, welche das erste und das zweite Bauteil mittels einer Flanschverbindung oder eines Flansches miteinander verbinden und vorspannen.

4.1) Abhängige Nebenansprüche 16, 17 und 18 Auch die jeweiligen Gegenstände der abhängigen Nebenansprüche 16, 17, 18, die gerichtet sind a) (Anspruch 16:) auf eine Verwendung oder Anordnung von Verbindungszwischenkörpern bei wenigstens einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, b) (Anspruch 17:) auf ein Verfahren zum Herstellen einer Verbindung von Bauteilen einer Windenergieanlage, wobei eine Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15 ausgebildet wird, sowie c) (Anspruch 18:) auf eine Windenergieanlage mit einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15 sind aufgrund des direkten und indirekten Rückbezugs auf Anspruch 1 und dortigem Gegenstand neu und beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.

4.2) Unteransprüche 2 bis 15 Die auf den geltenden Anspruch 1 ebenfalls direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 betreffen jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom Hauptanspruch getragen.

-9Mithin sind die gemäß Hauptantrag geltenden Ansprüche gewährbar.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Me

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