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VII ZR 773/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 773/21 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:051022BVIIZR773.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:

Nachdem das Revisionsverfahren nach Teilrücknahme der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Teilrücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 10, VersR 2022, 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO).

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.965 € festgesetzt.

Pamp Kartzke Graßnack Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2021 - 2 O 295/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2021 - 10 U 66/21 -

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Paragraphen in VII ZR 773/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 91 ZPO
1 92 ZPO
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1 516 ZPO
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