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IV ZR 393/12

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 393/12 BESCHLUSS vom 11. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. Juni 2014 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2012 als unzulässig zu verwerfen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags. Den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags stellte er am 27. Dezember 2004 auf elektronischem Wege "online".

Nachdem der Kläger ab Vertragsbeginn die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, wurde der Vertrag zum 30. April 2009 beitragsfrei gestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2010 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den Widerruf gemäß § 355 BGB. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er ist der Ansicht, dass die Informationen nach Nr. 1 lit. c) und i) sowie nach Nr. 2 lit. c) der Anlage zu § 48b VVG a.F. ihm nicht in der nach § 48b Abs. 4 VVG a.F. vorgeschriebenen, in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt worden seien und trägt vor, ihm sei eine Reihe von Informationen überhaupt nicht erteilt worden, demgemäß habe die Widerrufsfrist des § 48c Abs. 1 VVG a.F. für ihn nicht zu laufen begonnen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Bereicherungsansprüche aufgrund des gemäß § 48c VVG a.F. erklärten Widerrufs weiterverfolgt.

Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen, was auch die Revision zutreffend sieht. Der Senat versteht die Revision so, dass sie sich auf diese Frage nicht erstreckt.

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Widerrufserklärung gemäß § 48c VVG a.F. und ein nach §§ 495, 355 BGB erklärter Widerruf sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Widerrufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.09.2011 - 42 C 399/10 (10) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.11.2012 - 14 S 18/11 -

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