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4 Ni 4/12 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 4/12 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12 betreffend das europäische Patent 1 146 983 (DE 699 01 004)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 12. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, der Richterin Kopacek und des Richters Dr.-Ing. Dorfschmidt für Recht beschlossen:

Der Tenor und Tatbestand des Urteils 4 Ni 4/12 (EP) des den Parteien am 30. Mai 2014 zugestellten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor in Zif. I.2. und der Tatbestand auf Seite 16/17 lautet wie folgt:

„2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8)

mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

Gründe In der vorliegenden Sache war gemäß Antrag der Beklagten vom 8. Oktober 2014, gegen den die Klägerin keine Einwände erhoben hat (vgl. Schriftsatz vom 22.10.2014) der Tenor des den Parteien am 30. Mai 2014 zugestellten schriftlichen Urteils nach § 95 PatG i. V .m. §§ 319, 320 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor und in den Gründen wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen.

Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist. Ein berichtigungsfähiger Tenorierungsfehler kann sich aus dem Vergleich zwischen Tenor, Gründen und Protokoll ergeben (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 9. Aufl., § 95 Rn. 7).

Vorliegend ist im schriftlichen Urteil in Ziffer I.2 des Tenors entgegen des gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 verkündeten Urteilstenors der aufrecht erhaltene Patentanspruch zu Zif. 2 insoweit nicht korrekt enthalten, als er versehentlich eine zusätzliche Passage aufweist, die im entsprechenden Hilfsantrag 3 der Beklagten nicht enthalten war. Ebenso versehentlich ist diese Passage im Tatbestand im Rahmen der Wiedergabe des Hilfsantrags 3 entgegen des von Beklagten gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 gestellten Antrags enthalten, weshalb eine zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

Engels Dr. Huber Rippel Kopacek Dr. Dorfschmidt Pr

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