Paragraphen in 6 StR 311/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 311/21 BESCHLUSS vom 10. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:100821B6STR311.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 1. März 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020 angeordneten Einziehung betroffen ist, aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 EUR kann nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Einziehung des Werts von Taterträgen setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert aus der Tat ist erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17‚ juris Rn. 8). Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag dabei die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18‚ juris Rn. 8). So liegt es hier. Angesichts des festgestellten Tatplans hatte der Angeklagte allenfalls faktische Mitverfügungsgewalt über die gestohlene Perlenkette und die Saphir-Diamant-Ohrringe. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der weiteren gestohlenen Ohrringe, weil der Mittäter des Angeklagten diese nach den Feststellungen vor dem Angeklagten verborgen gehalten und sie damit seiner faktischen Mitverfügungsgewalt entzogen hatte. Bei diesen Feststellungen scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung über den Gesamtbetrag der bei der Tat entwendeten Gegenstände denknotwendig aus. Da sich zum Zeitwert der dem Angeklagten zurechenbaren Ohrringe und der PerIenkette keine Feststellungen im Urteil finden lassen, muss eine andere Strafkammer des Landgerichts über die Einziehungsentscheidung insoweit neu befinden.“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020 angeordneten Einziehung auf, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 – 2 StR 6/21).
3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
RiBGH Prof. Dr. Sander ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
König Feilcke RiinBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
König König von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20
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