18 W (pat) 178/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 178/14 Verkündet am 7. Juli 2017 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 006 190.2-53 …
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2012 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figuren 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Gründe I.
Die am 7. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 7. Februar 2006 (US 11/349,661) eingereichte Patentanmeldung 10 2009 006 190.2 mit der Bezeichnung
„Technik zur Verwendung von Speicherattributen“
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Oktober 2012 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl in der Fassung des (damaligen) Hauptantrags als auch in der Fassung des (damaligen) Hilfsantrags mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, wobei auf folgende Druckschrift verwiesen wurde:
D8: US 2005 / 0 149 702 A1.
Im Prüfungsverfahren sind außerdem folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: DE 103 09 919 A1, D2: US 2005 / 0 198 637 A1, D3: US 5 974 438 A, D4: US 5 428 761 A, D5: US 5 974 507 A, D6: US 6 189 112 B1 und D7: US 6 748 496 B1.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den vorstehend genannten Beschluss.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2012 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figuren 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Patentanspruch 1 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
M1 „Maschinenlesbares Medium, auf dem ein Satz Befehle gespeichert ist, die, wenn sie von der Maschine ausgeführt werden, die Maschine dazu veranlassen, ein Verfahren auszuführen, das aufweist:
M2 Lesen eines Attributbits (115), welches einer Cache-Speicherlinie (105) zugeordnet ist, wobei die Cache-Speicherlinie (105) nur einem Software-Thread in einem Multi-Thread-Programm zugeordnet ist, wobei das Attributbit (115) als ein Ergebnis des Ausführens eines Befehls geprüft wird, und wobei das Attributbit (115) durch Ausführen eines load_check Befehls gelesen wird und das Attributbit durch Ausführen eines load_set Befehls gesetzt wird; M3 Bestimmen des Werts des Attributbits (115), wobei das Bestimmen des Werts des Attributbits (115) das Ausführen eines Architekturszenarios in einem Prozessor der Maschine aufweist, wobei das Szenario bestimmt, ob die Cache-Speicherlinie (115) sich in einem unerwarteten Zustand befindet; M4 Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses in Reaktion auf das Bestimmen des Werts des Attributbits (115).“
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
„System, aufweisend:
N1 einen Speicher zum Speichern eines load_set Befehls und eines load_check Befehls, wobei der load_set Befehl so ausgelegt ist, dass eine Information von einer Cache-Linie (105) geladen und ein zugehöriges Attributbit (115) gesetzt wird, und der load_check Befehl so ausgelegt ist, dass eine Information von einer Cache-Linie (105) geladen und ein zugehöriges Attributbit (115) geprüft wird, wobei die Cache-Linie (105) nur einem Software-Thread in einem Multi-Thread Programm zugeordnet ist und das Attributbit (115) anzeigt, dass die Cache-Linie (105) sich in einem unerwarteten Zustand befindet,
N2 mindestens einen Prozessor, welcher wenigstens einen Verarbeitungskern zum Abrufen wenigstens eines der load_set und load_check Befehle und eine Logik zum Implementieren eines Szenarios in Reaktion auf ein Prüfen des Attributbits (115) aufweist,
N3 wobei das Szenario darin besteht, ein leichtgewichtiges YieldEreignis zu verursachen, wobei das leichtgewichtige Yield-Ereignis darin besteht, eine Steuerprogrammroutine aufzurufen, um auf den unerwarteten Zustand, der erfasst wurde, zu reagieren.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
„Verfahren, aufweisend:
O1 Lesen eines Attributbits (115), welches einer Cache-Linie (105) zugeordnet ist, wobei die Cache-Linie (105) einem Software-Thread in einem Multi-Thread-Programm zugeordnet ist, und das Attributbit (115) anzeigt, ob ein Programm einen vorherigen Bezug auf die Cache-Linie (105) zur Analyse durch ein Werkzeug aufgenommen hat, welches aus einer Gruppe gewählt ist, bestehend aus einem Leistungsüberwachungswerkzeug und einem Fehlerbeseitigungswerkzeug; O2 Bestimmen des Werts des Attributbits (115); O3 Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses in Reaktion auf ein Bestimmen des Werts des Attributbits, wobei das Bestimmen des Werts des Attributbits das Durchführen eines Architekturszenarios in einem Prozessor aufweist, wobei das Architekturszenario bestimmt, ob die Cache-Linie (105) in einem unerwarteten Zustand ist.“
Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die geltenden Ansprüche zulässig und patentfähig sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 4 sind im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34, 38 PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft gemäß geltender Beschreibungseinleitung eine Technik, um Speicherzustände oder andere Information zu verwenden bzw. zu prüfen und einzustellen, die in Verbindung mit einem oder mehreren Speicherorten stehen und die Attributbits verwenden, welche dem einen oder den mehreren Speicherorten zugeordnet sind (vgl. S. 1 erster Abs. zw. Satz).
In modernen Computersystemen können gemäß geltender Beschreibungseinleitung Mikroprozessoren oder Mikroprozessorkerne auf einen sehr großen Speicherraum zugreifen, welcher eine sehr große Anzahl an Speichertypen umfassen könne. Zum Beispiel könne ein Speicheradressbereich in einem Computersystem Information speichern, welche nur durch einen bestimmten Prozessor oder Prozessorkern angesprochen werden könne, wohingegen auf andere Adressbereiche durch Mehrfachprozessoren oder Prozessorkerne zugegriffen werden könne. Die Ausschließlichkeit eines Speichers sei nur ein Attribut, welches einem Speicheradressbereich zugeordnet werden könne (vgl. S. 1 zweiter Abs.).
In einigen Systemen des Stands der Technik könnten Speicherberechtigungen oder Zugriffsregeln durch das Betriebssystem (OS) mittels eines virtuellen Speichermanagements in einer relativ groben Körnigkeit von virtuellen Speicherseiten gesteuert werden. Die Körnigkeit virtueller Speicherseiten sei in einigen Systemen gemäß dem Stand der Technik unterschiedlich, von ungefähr 4 Kilobyte bis viele Megabyte in der Größe. Das Verändern der Speicherberechtigungen könne ein aufwendiger Vorgang in Bezug auf Systemwartezeit, Platzverhältnissen von Dies oder Systemkosten sein (vgl. S. 1 vorle. Abs.). Es könne Situationen geben, in welchen ein Programm eine Speicheradresse vor dem Zugreifen darauf prüfen wolle. Zum Beispiel könne ein Programm eine Adresse vor dem Zugreifen prüfen, wenn Programmfehler beseitigt werden, wobei Grenzen und Typensicherheit in verschiedenen Computerprogrammsprachen geprüft würden, wenn Programmprofile zur Analyse ihrer Leistung erstellt würden oder wenn andere Gründe vorlägen (vgl. S. 1 und 2 seitenübergreifender Abs.).
Wenn ein Programm eine Adresse gemäß einem Satz Regeln prüfe, könnten wenigstens zwei Lösungswege gemäß dem Stand der Technik eingesetzt werden: Ein Lösungsweg bestehe darin, das Betriebssystem zu verwenden, um sicher zu stellen, dass Adressen, welche nicht den Regeln entsprechen, durch das Virtuelle-Speicher-Management erkannt werden. Bei diesem Lösungsweg könne die Körnigkeit auf das relativ grobe Adressierschema des Virtuelle-Speicher-Managements begrenzt werden und das Verändern der Zugriffsregeln könne sehr kostspielig sein. Ein anderer Lösungsweg gemäß dem Stand der Technik bestehe darin, einen Satz Prüfungen für eine Adresse im Programm selbst auszuführen, bevor die Adresse verwendet werde, um auf den Speicher zuzugreifen. Der Satz Prüfungen könne die Adresse gegen jeden Satz Regeln mit jeder beliebigen Körnigkeit vergleichen. Der Nachteil dieses Lösungswegs gemäß dem Stand der Technik bestehe darin, dass ein wesentlicher Leistungsoverhead für jeden Speicherbezug gezahlt werden müsse, um die richtigen Prüfungen durchzuführen (vgl. geltende Beschreibung S. 2 zweiter Abs.).
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bzw. das zugrundeliegende technische Problem ist darin zu sehen, ein maschinenlesbares Medium, ein System und ein Verfahren anzugeben, welches jeweils dazu eingerichtet ist, es einem Programm-Thread zu ermöglichen, Adressen mit feineren Granularitäten als der virtuellen Speicherverwaltungsadressierung zu prüfen, um festzustellen, ob ein bestimmter Thread die Kontrolle über die Adresse, wie beispielsweise einen adressierten Speicherort, hat (vgl. geltende Beschreibungseinleitung S. 2a letzter Abs.).
Als zuständiger Fachmann wird vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Informationstechnik angesehen, der eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Cache-Verwaltung in Multithread-Systemen aufweist.
Zur Lösung der Aufgabe ist ein maschinenlesbares Medium gemäß Anspruch 1 vorgesehen, auf dem ein Satz Befehle gespeichert ist, welche, wenn sie von der Maschine ausgeführt werden, die Maschine dazu veranlassen, ein Verfahren mit den Merkmalen M2 bis M4 auszuführen (vgl. Merkmal M1). Merkmal M2 beinhaltet das Lesen eines Attributbits, welches einer Cache-Speicherlinie, d. h. einer Cachezeile, zugeordnet ist, wobei diese Cache-Speicherlinie nur einem Software-Thread in einem Multi-ThreadProgramm zugeordnet ist. Das Attributbit wird durch das Ausführen eines „load_check“ Befehls zur Überprüfung eines Ladevorgangs gelesen, wobei ein „load_set“ Befehl verwendet wird, um das Attributbit zu setzten (vgl. Merkmal M2 / Beschreibung S. 5 zweiter Abs.). Weiterhin ist vorgesehen, dass der Werts des Attributbits bestimmt wird, wobei das Bestimmen des Werts des Attributbits das Ausführen eines Architekturszenarios in einem Prozessor der Maschine beinhaltet - das Architekturszenario dient dabei zur Bestimmung, ob sich die Cache-Speicherlinie in einem unerwarteten Zustand befindet (vgl. Merkmal M3). In Reaktion auf die Bestimmung des Wertes des Attributbits wird dann ein leichtgewichtiges Yield-Ereignis ausgeführt (vgl. Merkmal M4).
Zur Lösung der Aufgabe ist zudem ein System gemäß Anspruch 3 vorgesehen, welches einen Speicher zum Speichern eines „load_set“ Befehls und eines „load_check“ Befehls aufweist, wobei die Cache-Linie ebenfalls nur einem Software-Thread in einem Multi-Thread Programm zugeordnet ist und das Attributbit anzeigt, dass die Cache-Linie sich in einem unerwarteten Zustand befindet. Mit dem „load_set“ Befehl wird eine Information der CacheLinie geladen und ein zugehöriges Attributbit gesetzt. Mit dem „load_check“ Befehl wird ein zugehöriges Attributbit geprüft (vgl. Merkmal N1). Weiterhin ist vorgesehen, dass das System mindestens einen Prozessor aufweist, welcher wenigstens einen Verarbeitungskern zum Abrufen wenigstens eines der „load_set“ bzw. „load_check“ Befehle und eine Logik zum Implementieren eines Szenarios in Reaktion auf ein Prüfen eines Attributbits aufweist (vgl. Merkmal N2). Das Szenario besteht wiederum darin, ein leichtgewichtiges Yield-Ereignis zu verursachen, wobei das leichtgewichtige Yield-Ereignis darin besteht, eine Steuerprogrammroutine aufzurufen, um auf einen erfassten unerwarteten Zustand zu reagieren (vgl. Merkmal N3).
Zur Lösung der vorstehend genannten Aufgabe ist weiterhin ein Verfahren gemäß Anspruch 4 vorgesehen, bei dem ein Attributbit gelesen wird, welches einer Cache-Speicherlinie zugeordnet ist, die wiederum einem SoftwareThread in einem Multi-Thread-Programm zugeordnet ist; das Attributbit zeigt dabei an, ob ein Programm einen vorherigen Bezug auf die Cache-Linie zur Analyse durch ein Werkzeug aufgenommen hat, welches aus einer Gruppe gewählt ist, die aus einem Leistungsüberwachungswerkzeug und einem Fehlerbeseitigungswerkzeug besteht (vgl. Merkmal O1). Des Weiteren wird der Wert des Attributbits bestimmt (vgl. Merkmal O2). Zudem ist bei dem anspruchsgemäßen Verfahren ebenfalls das Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses in Reaktion auf das Bestimmen des Werts des Attributbits vorgesehen, wobei das Bestimmen des Werts des Attributbits das Durchführen eines Architekturszenarios in einem Prozessor beinhaltet und das Architekturszenario in Analogie zu den vorstehend aufgeführten Ansprüchen 1 und 3 bestimmt, ob sich die Cache-Linie in einem unerwarteten Zustand befindet (vgl. Merkmal O3).
2. Die geltenden Ansprüche und Beschreibungsunterlagen sind zulässig (§ 38 PatG).
Anspruch 1 weist Merkmale des ursprünglichen nebengeordneten Anspruchs 9 sowie die Merkmale der ursprünglichen Unteransprüche 10 und 12 bis 15 auf. Im Einzelnen ist das Merkmal M1 des Anspruchs 1 dabei im ursprünglichen Anspruch 9 offenbart, während Merkmal M2 auf Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 9 sowie den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 12 bis 14 basiert. Die Merkmale M3 und M4 des Anspruchs 1 basieren ebenfalls auf dem ursprünglichen Anspruchs 9, wobei Merkmal M3 außerdem die Merkmale der ursprünglichen Unteransprüche 10 und 15 aufweist.
Unteranspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 11.
Das Merkmal N1 des nebengeordneten Anspruchs 3 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 16 bis 18, 20 und 22, wobei bezüglich Merkmal N1 auch auf die vorherigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Merkmals M2 des Anspruchs 1 verwiesen wird, die hier in gleicher Weise gelten. Das Merkmal N2 des Anspruchs 3 ist im ursprünglichen Anspruch 16 sowie dem ursprünglichen Unteranspruch 19 offenbart, während Merkmal N3 des Anspruchs 3 die Merkmale der ursprünglichen Unteransprüche 20 und 21 aufweist.
Merkmal O1 des nebengeordneten Anspruchs 4 basiert auf dem ursprünglichen nebengeordneten Anspruch 31 sowie dem ursprünglichen Unteranspruch 32; Merkmal O2 des Anspruchs 4 basiert auf dem letzten Teilmerkmal des ursprünglichen Anspruchs 31. Das weitere Merkmal O3 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen Unteransprüche 33 und 34, wobei bezüglich Merkmal O3 zudem auf die vorherigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Merkmals N1 des Anspruchs 3 verwiesen wird, die hier in gleicher Weise gelten.
Die geltende Beschreibung beinhaltet eine zulässige Anpassung der Beschreibung an den Wortlaut der geltenden nebengeordneten Ansprüche 1, 3 und 4, wobei diesbezügliche sprachliche Anpassungen auf den ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Anmeldungsunterlagen basieren (vgl. Beschreibung S. 1 und 2a). Die geltenden Figuren 1 bis 5 entsprechen den ursprünglich eingereichten Figuren.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D8 (§ 3 PatG).
Druckschrift D8, die dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zugrunde gelegen hat, offenbart im Hinblick auf das Merkmal M1 einen Satz von Befehlen (u. a. „load check (LDCHK) instruction“), der auf einer Maschine in Form eines Computersystems mit einem Prozessor und einem Cache-Speicher (u. a. „memory rename cache 260“) ausgeführt wird (vgl. u. a. Abs. [0015], [0016] und [0018]). Hinsichtlich Merkmal M2 ist aus der Druckschrift bekannt, dass das Ausführen eines Load-Check-Befehls („load check (LDCHK) instruction“) bewirkt, dass durch den Vergleich eines im weitesten Sinne als Attribut anzusehenden Identifikators („identifier“) mit einem prognostizierten Identifikator („predicted store identifier“) überprüft wird, ob eine erfolgte Speicher-Umbenennung („memory renaming“) korrekt war (vgl. Abs. [0028] und [0036]).
Der in Merkmal M2 aufgeführte Zusammenhang mit einem Software-Thread bzw. einem Multithread-Programm sowie ein Zusammenhang mit einem Attributbit, welches einer Cache-Speicherlinie zugeordnet ist, kann Druckschrift D8 jedoch nicht entnommen werden. Mangels eines solchen Attributbits sind dieser Druckschrift auch die Merkmale M3 und M4 bezüglich einem Bestimmen des Wertes eines Attributbits im Zusammenhang mit einer Bestimmung, ob sich eine Cache-Speicherlinie in einem unerwarteten Zustand befindet, sowie das Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses in Reaktion auf das Bestimmen des Attribut-Wertes nicht zu entnehmen (Merkmale M3 und M4 fehlen).
Druckschrift D3 beschreibt im Hinblick auf die Merkmale M1 und M2 ein Threadmanagement für ein Computersystem mit einem Cache-Speicher („cache 402“), auf den mehrere Programm-Threads über eine jeweils zugewiesene Cache-Linie („cache line 408“) zugreifen (vgl. u. a. den Abstract sowie Fig. 4 mitsamt zugeh. Text in Sp. 13 Z. 12-22). Jeder Cache-Linie ist Status-Information zugeordnet („“MESI“ (Modified, Exclusive, Shared and Invalid“ / „MESI status 412 for each line 408“), wobei der Fachmann hier mitliest, dass der Status mittels Attributbits definiert wird (vgl. Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 9 i. V. m. Sp. 12 Z. 25-39 und Sp. 13 Z. 12-22). Neben der StatusInformation („MESI“) ist jeder Cache-Linie eine Thread-Identifikation („414“) und ein Process-aktiv-Statusbit („416“) zugeordnet (vgl. Sp. 13 Z. 23-36 sowie Fig. 4). In dieser Druckschrift ist jedoch bereits nicht offenbart, dass ein Attributbit durch Ausführen eines load_check Befehls zur Überprüfung gelesen und das Attributbit durch Ausführen eines load_set Befehls gesetzt wird (Merkmal M2 fehlt teilweise). Die Merkmale M3 und M4 bezüglich einem Attributbit im Zusammenhang mit einer Bestimmung, ob sich eine CacheSpeicherlinie in einem unerwarteten Zustand befindet, sowie das Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses in Reaktion auf das Bestimmen des Attribut-Wertes sind dieser Druckschrift ebenfalls nicht zu entnehmen (Merkmale M3 und M4 fehlen).
Die übrigen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab und sind zur Beurteilung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht weiter relevant. Aus keiner der Druckschriften D1, D2 und D4 bis D7 sind Befehle bekannt, die den in Merkmal M2 genannten Befehlen (load_check / load_set) im Zusammenhang mit Attributbits entsprechen, welche einer Cache-Speicherlinie zugeordnet sind, wobei eine Cache-Speicherlinie einem Software-Thread eines Multi-Thread-Programms zugeordnet ist. Auch die weiteren Merkmale M3 und M4, die eine Bestimmung eines unerwarteten Zustands einer Cache-Speicherlinie im Zusammenhang mit dem vorstehend genannten Attributbit sowie das Ausführen eines leichtgewichtigen YieldEreignisses betreffen, sind keiner der Druckschriften D1, D2 und D4 bis D7 zu entnehmen (vgl. in D1 u. a. die Zusammenfassung sowie Abs. [0053]; vgl. in D2 u. a. Abstract und Fig. 3 mitsamt zugeh. Text in Abs. [0031] ff.; vgl. in D4 u. a. Abstract und Sp. 5 Z. 23 bis Sp. 6 Z. 28 sowie Fig. 2 mitsamt zugeh. Text; vgl. in D5 u. a. Abstract, Sp. 2 Z. 31 ff sowie Fig. 6 mitsamt zugeh. Text; vgl. in D6 u. a. Abstract und Sp. 6, Z. 37-42; vgl. in D7 u. a. Abstract, Sp. 4 Z. 7 ff. sowie Fig. 5, Sp. 6 Z. 50 ff. und Sp. 7, Z. 19-21).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß den von der Prüfungsstelle ins Verfahren eingeführten Druckschriften D1 bis D8, denen - wie vorstehend ausgeführt - ein Hinweis auf wesentliche Merkmale des Anspruchs 1 nicht entnehmbar ist (vgl. insbesondere die Merkmale M3 und M4).
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie zuvor bereits ausgeführt, kann der Fachmann dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D8 keinen Hinweis auf die Merkmale M3 und M4 entnehmen. Auch eine Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 bis D8 führt damit nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 mit den Merkmalen M3 und M4, da diese dem Stand der Technik nicht entnehmbar sind. Ein solcher Anspruchsgegenstand ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher patentfähig.
5. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 3 ist ebenfalls neu gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG).
Druckschrift D8 beschreibt ein Computersystem mit einem Speicher und einem Prozessor sowie das Ausführen eines Load-Check-Befehls („load check (LDCHK) instruction“), wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Abschnitt II. 3. verwiesen wird. Insbesondere die Merkmale N2 und N3 bezüglich einer Logik zum Implementieren eines Szenarios in Reaktion auf ein Prüfen eines solchen Attributbits sowie das Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses bzw. ein damit verbundener Aufruf einer Steuerprogrammroutine zur Reaktion auf einen erfassten unerwarteten Zustand sind Druckschrift D8 nicht zu entnehmen (vgl. die Ausführungen in Abschnitt II. 3., die hier in gleicher Weise gelten).
Auch den weiteren im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D1 bis D7 ist eine Bestimmung eines unerwarteten Zustands einer Cache-Speicherlinie im Zusammenhang mit einem Attributbit sowie das Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Ereignisses entsprechend den Merkmalen N2 und N3 nicht zu entnehmen (vgl. u. a. die Ausführungen in Abschnitt II. 3., die hier wiederum in gleicher Weise gelten).
Das im Patentanspruchs 3 aufgeführte System ist damit ebenfalls neu gegenüber den von der Prüfungsstelle ins Verfahren eingeführten Druckschriften D1 bis D8, denen - wie zuvor ausgeführt - kein Hinweis auf die Merkmale N2 und N3 des Patentanspruchs 3 entnehmbar ist.
6. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 3 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie vorstehend ausgeführt, kann der Fachmann dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D8 keinen Hinweis auf die Merkmale N2 und N3 entnehmen. Auch eine Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 bis D8 führt damit nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 3 mit den Merkmalen N2 und N3, da diese dem Stand der Technik nicht entnehmbar sind. Ein solcher Anspruchsgegenstand ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
7. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 4 ist ebenfalls neu gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG).
Der Fachmann kann dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D8 keinen Hinweis auf ein Verfahren entnehmen, bei dem ein Attributbit einer Cache-Speicherlinie anzeigt, ob ein Programm entsprechend Merkmal O1 einen vorherigen Bezug auf die Cache-Linie zur Analyse durch ein Leistungsüberwachungswerkzeug oder ein Fehlerbeseitigungswerkzeug aufgenommen hat (vgl. u. a. die in Abschnitt II. 3. aufgeführten Zitatstellen in den Druckschriften D1 bis D8). Auch das Merkmal O3, welches das Bestimmen eines Wertes des Attributwertes im Zusammenhang mit dem Ausführen eines leichtgewichtigen Yield-Prozesses in Reaktion auf das Bestimmen des Wertes des Attributbits sowie eine Bestimmung, ob eine Cache-Linie in einem unerwarteten Zustand ist, kann keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D8 entnommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 mit den entsprechenden Merkmalen M3 und M4 in Abschnitt II. 3. verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
8. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 4 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie zuvor ausgeführt, kann der Fachmann dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D8 keinen Hinweis auf die Merkmale O1 und O3 des Verfahrens gemäß Patentanspruch 4 entnehmen. Eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D8 führt damit auch nicht zu den Merkmalen O1 bis O3 des nebengeordneten Patentanspruchs 4. Ein solchermaßen ausgestaltetes Verfahren ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
9. Der abhängige Anspruch 2 betrifft eine über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 und ist daher ebenfalls patentfähig.
10. Da die vorgelegten Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 4, der geltenden Beschreibung, Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 9 sowie der geltenden Figuren 1 bis 5 zu erteilen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Schwengelbeck Altvater Me