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1 ARs 31/14

BUNDESGERICHTSHOF ARs 31/14 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)

ECLI:DE:BGH:2015:161215B1ARS31.14.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.

Gründe: 1 Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 – GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – GSZ 1/14).

Raum Cirener Graf Jäger Bär

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1 253 BGB
1 132 GVG

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