Paragraphen in 2 StR 19/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 249 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 19/21 BESCHLUSS vom 10. November 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR19.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am 6. August 2020 in Geldnot und wollte deshalb den
-Getränkemarkt in K.
überfallen. Um 13.40 Uhr betrat er die Geschäftsräume zum ersten Mal, wobei er eine Sonnenbrille, eine Mund-Nasen-Bedeckung und einen Handschuh trug. Die Kasse war nicht besetzt, weshalb der Angeklagte das Geschäft zunächst verließ,
um gegen 13.51 Uhr zurückzukommen. Er hatte nunmehr eine Kapuze in die Stirn gezogen und die Mund-Nasen-Bedeckung angelegt; in der linken Hand hielt er ein Messer. Er ging auf die Kassiererin K. zu, die einige Schritte von der Kasse zurückwich, als sie den Angeklagten bemerkte. Dieser forderte sie unter Drohung mit dem Messer auf, die Kasse zu öffnen. Die Zeugin K. war aber geschockt und reagierte nicht. Deshalb versuchte der Angeklagte, die Kassenschublade mit der Hand aufzureißen, was ihm nicht gelang. Unterdessen flüchtete die Zeugin. Dann erschien der Marktleiter B. , sprang den Angeklagten von hinten an, umklammerte ihn und zog ihn zu Boden. Weil er nicht wusste, was er danach weiter tun sollte, entfernte er sich einige Schritte und rief dem Angeklagten zu, dass er sich „verpissen“ solle. Das tat der Angeklagte nicht, sondern bewegte sich nach kurzem Zögern mit dem Messer in der Hand auf den Marktleiter zu. Er wollte ihn daran hindern, ihn nochmals anzugreifen; außerdem wollte er sich den Fluchtweg freimachen, denn er hatte erkannt, dass er die Wegnahme von Bargeld nicht mehr erreichen konnte. Der Marktleiter lief davon, wurde vom Angeklagten verfolgt, konnte aber einen Rollwagen hinter sich in den Weg ziehen. Dann kam der Zeuge R.
entgegen, weshalb der Angeklagte den Tatort verließ.
Das Landgericht hat die Handlungen als versuchten besonders schweren Raub in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung bewertet. Der Raubversuch sei fehlgeschlagen. Die Drohung mit dem Messer gegenüber dem Marktleiter sei danach erfolgt, um ungehindert den Tatort verlassen zu können.
II. 4 Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Beweiswürdigung weist Rechtsfehler zur Frage des Rücktritts des Angeklagten vom Raubversuch auf, auf denen das Urteil beruhen kann. Insoweit wären die Angaben des Angeklagten, nicht anders als andere Beweismittel, auf ihren Wahrheitsgehalt, insbesondere auf ihre Plausibilität und die Vereinbarkeit mit den übrigen Beweisergebnissen, zu überprüfen. Das hat das Landgericht versäumt.
a) Der Angeklagte hat behauptet, er habe versucht, die Kasse zu öffnen, aber alsbald „gemerkt, dass es keinen Sinn habe“. Von dem Angriff des Marktleiters sei er überrascht gewesen und habe deshalb „nur noch so schnell wie möglich wieder rausgewollt.“ Dies ist nicht ohne Weiteres mit der anschließenden Verfolgung des Marktleiters vereinbar, nachdem dieser den Angeklagten aufgefordert hatte, das Geschäft zu verlassen. Dies zu Grunde gelegt, waren aber die Bedrohung und Verfolgung des Marktleiters nicht erforderlich, um dem Angeklagten eine Flucht zu ermöglichen. Die Feststellung, dass der Angeklagte bereits zuvor den Versuch des Aufbrechens der Kasse als aussichtslos angesehen habe, weshalb sein Raubversuch fehlgeschlagen sei, ist daher nicht tragfähig begründet worden.
Angesichts des Geschehensablaufs wäre auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte den Marktleiter in die Flucht gejagt haben könnte, um dann den Versuch des Aufbrechens der Kasse ungestört fortzusetzen. In diesem Fall wäre der Raubversuch jedenfalls nicht bereits vor der Nötigung des Marktleiters gescheitert, sondern mit dieser als unselbständigem Teilakt der qualifizierten Nötigung nach § 249, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusammengetroffen. Das Landgericht hat jedoch die Einlassung des Angeklagten ohne die erforderliche kritische Prüfung übernommen.
8 b) Die Bedeutung des Auftauchens des Zeugen R.
für den Rücktrittshorizont des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang vom Tatgericht nicht geprüft worden, weshalb sich die Wertung des Landgerichts, es habe sich um einen fehlgeschlagenen Versuch des besonders schweren Raubes gehandelt,
vom Revisionsgericht auch nicht als aus anderen Gründen als zutreffend behandelt werden kann.
2. Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellungen auf, die gleichfalls von dem Mangel der Beweiswürdigung betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Kassel, 06.11.2020 - 2620 Js 28226/20 5 KLs
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