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IX S 15/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.7.2013, IX S 15/13 Anhörungsrüge: rechtliches Gehör bei rügelosem Verhandeln; anderweitige Einschätzung der Prozesslage Gründe Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299). Jedenfalls wurde der Anspruch der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren IX B 153/12 nicht verletzt.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht im hier maßgebenden Zusammenhang, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Allerdings muss ein --zumindest fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und prozessualen Möglichkeiten von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53, unter 3.a; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.).

Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438).

Solche besonderen Umstände sind im Streitfall nicht gegeben. In der Anhörungsrüge führen die Kläger erneut aus, dass das Finanzgericht (FG) im Laufe des Verfahrens wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung (18. September 2012) mehrfach Hinweise auf seine Einschätzung und auf das weitere (mögliche) Vorgehen unterlassen habe und daher das FG-Urteil überraschend ergangen sei. Diese Umstände habe der erkennende Senat nicht in Erwägung gezogen und das Bemühen der Kläger um Aufklärung des damaligen Sachverhalts übersehen; dadurch habe der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.

Ausweislich seines Beschlusses IX B 153/12 ist dies nicht geschehen. Unabhängig von einem vorangehenden Bemühen der Kläger war jedenfalls aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine über die angeordnete Vernehmung nur eines Zeugen hinausgehende weitere Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte. Zumindest wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, die für wichtig erachtete Zeugin im Termin zu stellen, was nicht geschehen ist. Des Weiteren wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls nach durchgeführter Beweisaufnahme (durch die Vernehmung des einen geladenen Zeugen) "die Sach- und Rechtslage ... erörtert"; Beweis- oder Aufklärungsanträge wurden gleichwohl nicht gestellt oder wiederholt, auf eine vollständige Entbindungserklärung für den Zeugen wurde nicht protokollmäßig erkennbar hingewirkt.

Die Rüge der --in der mündlichen Verhandlung auch fachkundig vertretenen-- Kläger läuft im Kern darauf hinaus, dass sie einen anderen Eindruck und eine andere Einschätzung von der Prozesssituation und deren weiterer Entwicklung gehabt haben und deshalb --spätestens nach der Beweisaufnahme-- keine weiteren Schritte unternommen, sondern rügelos zur Sache verhandelt haben. Diese anderweitige Einschätzung der Prozesslage fällt jedoch in den Verantwortungsbereich der Kläger. Darin kann die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren nicht gesehen werden.

2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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