XIII ZB 21/25
BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 21/25 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:200525BXIIIZB21.25.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 16. Januar 2025 angeordneten Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 2023 nach Deutschland ein, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Er wurde am 17. April 2023 von Zollbeamten bei Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in einem Nagelstudio in C (Bayern) angetroffen. Bei der beteiligten Behörde sprach er nicht vor und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Durch öffentlich zugestellten Bescheid vom 16. Mai 2023 wies die beteiligte Behörde den Betroffenen aus und drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam an, zudem schrieb sie ihn zur Festnahme aus. Nachfolgend griff die Bundespolizei den Betroffenen mehrfach in Nordrhein-Westfalen auf, nämlich am 24. Oktober 2023 am Hauptbahnhof E, am 17. Oktober 2024 am Hauptbahnhof G und am 15. Januar 2025 wiederum am Hauptbahnhof E. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 16. Januar 2025 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum Ablauf des 15. Juli 2025 angeordnet. Am 20. Januar 2025 stellte der Betroffene aus der Haft einen Antrag auf Asyl, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Februar als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die gegen den Haftanordnungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. März 2025 zurückgewiesen. Im anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren begehrt der Betroffene, die Vollziehung der Haft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel einstweilen auszusetzen.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Haft ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig. Er ist aber unbegründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht zur Aufhebung der Haftanordnung führt.
1. Der Haftanordnung liegt, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11; vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 7; vom 28. April 2011 - V ZB 140/10, juris Rn. 7), ein zulässiger Haftantrag zugrunde.
a) Die Haft darf gemäß § 417 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist der Haftantrag unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6). Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Haftantragstellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Nach diesen Maßgaben war die beteiligte Behörde zuständig.
aa) Sie hat ihre örtliche Zuständigkeit im Haftantrag auf § 7 der bayrischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738; ZustVAuslR Bay) gestützt. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt allerdings allein innerhalb des Freistaates Bayern und damit nur für den Fall, dass dort weitere Maßnahmen erforderlich werden. Der Betroffene ist aber zuletzt in Nordrhein-Westfalen aufgegriffen worden, so dass nach § 14 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2019 (GV. NRW, S. 593; ZustAVO NRW) auch dort eine Zuständigkeit begründet worden sein könnte. Welches Bundesland die Verbandskompetenz hat, bestimmt sich bei Fehlen spezieller koordinierter landesrechtlicher Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweisen oder - wie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen für das Land Nordrhein-Westfalen und den Freistaat Bayern durch gleichlautende Formulierungen mit § 3 VwVfG übereinstimmen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195 Rn. 8 bis 20).
bb) Danach war die beteiligte Behörde für die Haftantragstellung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in anderen Angelegenheiten als denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96, NVwZ-RR 1997, 751 [juris Rn. 16]). Auf die Freiwilligkeit oder Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es nicht an (vgl. Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2024, § 3 VwVfG Rn. 31). Vorliegend ist die beteiligte Behörde im Bescheid vom 16. Mai 2023 auf Grundlage des ihr bekannten Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in C hatte und hat daher auch die Ausländerbehörde des Aufgriffsorts E um Amtshilfe gebeten. Der Betroffene hat in der von ihm bei der Passbeschaffung ausgefüllten Selbstauskunft als Wohnort in Deutschland C angegeben und war dort am 17. April 2023 bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit angetroffen worden. Beide Umstände rechtfertigen die Annahme, dass der Beteiligte sich in dieser Stadt nicht nur vorübergehend aufhielt. Dagegen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene später einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründete. Dass er an den Bahnhöfen in E und G angetroffen wurde, lässt keinen Schluss auf einen bestimmten gewöhnlichen Aufenthalt zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene, nachdem er erstmals am 17. April 2023 in C aufgegriffen wurde, einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat, bestehen danach nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht der Haftantrag - jedenfalls durch den ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 4. März 2025, zu dem der Betroffene am 19. März 2025 ausweislich des Protokolls vom selben Tag durch das Beschwerdegericht angehört worden ist - auch den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG.
aa) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam besteht das Rückübernahmeabkommen vom 21. Juli 1995 (BGBl. II 1995 S. 743; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) mit Protokoll vom gleichen Tag (BGBl. II 1995 S. 746). Wird die vietnamesische Staatsangehörigkeit weder durch die in Art. 5 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens genannten Dokumente (Staatsangehörigkeitsurkunden, echte Pässe aller Art, Verbalnoten der vietnamesischen Auslandsvertretungen in Deutschland) nachgewiesen noch mit den in Art. 5 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens zugelassenen Unterlagen (u.a. Personalausweise, Laissez-Passer mit Lichtbild, Geburtsurkunden) glaubhaft gemacht, nimmt die Republik Vietnam nach Art. 6 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit eine Anhörung der betreffenden Person vor.
bb) Die beteiligte Behörde hat im vorgenannten Schriftsatz die nach dem Rückübernahmeabkommen durchzuführenden Bearbeitungsschritte im Einzelnen dargelegt. Wegen der Nichtvorlage sachdienlicher Dokumente sei notwendig, dass vom Landesamt für Asyl und Rückführungen (im Folgenden: Landesamt) über die deutschlandweite Koordinierungsstelle (PEB-Bund) ein Antrag auf Identitätsfeststellung an das vietnamesische Innenministerium gestellt werde, was bereits erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Sachbeweise werde aber davon ausgegangen, dass dieser seitens der vietnamesischen Behörden zunächst negativ beschieden werde. Dies habe zur Folge, dass das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 und 3 des Rückübernahmeabkommens durchgeführt werden müsse, welches eine Anhörung des Betroffenen, die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und die Erstellung von Heimreisedokumenten vorsehe. Zur Begründung der beantragten Haftdauer hat die beteiligte Behörde ferner ausgeführt, dass diese nicht nur aus dem organisatorischen Aufwand für die Rückführung, sondern dem Zeitaufwand zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes und der damit einhergehenden Klärung der Identität des Betroffenen folge. Die zeitliche Dauer des nach dem Rückübernahmeabkommen vorgesehenen Verfahrens sei stark von den vietnamesischen Behörden abhängig. Die zu erwartenden Zeiträume für die jeweiligen Verfahrensschritte hat sie dabei im Einzelnen dargestellt. Zugleich hat die beteiligte Behörde erläutert, dass Angaben zu Terminen für die Anhörungen noch nicht gemacht werden könnten und davon abhingen, wie viele vietnamesische Staatsangehörige sich im Bundesgebiet aufhielten und ein solches Verfahren durchlaufen müssten. Nach der Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisedokumentes werde zur Vorbereitung und Durchführung der Ausreise ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen veranschlagt. Die zeitliche Gesamtdauer des Haftantrages ergebe sich daraus, dass gleichgelagerte Fallkonstellationen eine solche Dauer von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
cc) Diese Angaben genügen angesichts der notwendigen Einbeziehung ausländischer Stellen und der damit verbundenen Ungewissheiten den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung. Die Erforderlichkeit der beantragten Gesamtdauer der Haft kann danach nachvollzogen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es den Ausführungen der beteiligten Behörde nicht an Substanz. Die beteiligte Behörde räumt vielmehr die erheblichen Prognoseunsicherheiten mit Blick auf die Dauer der nach dem Rückübernahmeabkommen durchzuführenden Bearbeitungsschritte ein, stützt ihre Annahmen aber auf Erfahrungswerte des Landesamts. Es kann von der beteiligten Behörde nicht verlangt werden, nähere Angaben zu den Terminen für die nach dem Rückübernahmeabkommen möglicherweise durchzuführende Anhörung zu tätigen, wenn sie - wie hier - mangels einer entsprechenden Information durch die ausländischen Stellen über Kenntnisse hierzu schon nicht verfügt. Eine solche aus der Sphäre der ausländischen Behörden stammende Ungewissheit ist der beteiligten Behörde nicht zuzurechnen.
Ohne Erfolg macht der Betroffene einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot mit der Erwägung geltend, dass das Landesamt das ihm am 17. Januar 2025 von der beteiligten Behörde übermittelte Ersuchen um Beschaffung von Passersatzpapieren erst am 26. Februar 2025 an die Koordinierungsstelle des Bundes weitergeleitet hat.
a) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es schließt allerdings einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/19, juris Rn. 10; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 11). Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 15). Das Beschleunigungsgebot ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn einzelne von zahlreichen erforderlichen Bearbeitungsschritten nicht sofort erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 14). Angesichts der Vielzahl der von der beteiligten Behörde und den in Zusammenarbeit mit ihr tätigen anderen Behörden zu betreibenden Vorgänge erscheint nachvollziehbar, dass nicht jeder Einzelschritt unmittelbar erfolgen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht. Es reicht im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum aus, wenn die Beschaffung der Passersatzpapiere und die Durchführung der Abschiebung so vorangetrieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 14 ; vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 16).
b) Das Landesamt hat zur Bearbeitungsdauer vom Eingang des Antrags am 17. Januar 2025 bis zur Weiterleitung am 26. Februar 2025 mitgeteilt, nach Eingang des Ersuchens sei eine interne Prüfung und formale Erfassung erfolgt. Aufgrund der hohen Anzahl paralleler Anträge sowie begrenzter personeller Ressourcen habe das Verfahren entsprechend priorisiert werden müssen.
c) Die vom Landesamt vorgenommene Bearbeitung und Weiterleitung innerhalb von fünfeinhalb Wochen ist im Zuge der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des vom Betroffenen aus der Haft heraus am 20. Januar 2025 gestellten Asylantrags, über den die beteiligte Behörde das Landesamt ausweislich der Ausländerakte sofort informiert hatte, war diesem der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zunächst gestattet. Erst nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet am 6. Februar 2025 und Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Ausreisefrist von einer Woche, innerhalb derer auch Eilrechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 AsylG hätte beantragt werden können, war der Betroffene (wieder) vollziehbar ausreisepflichtig. Erst zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Abschiebung weiter betrieben werden durfte. In Anbetracht der vom Landesamt genannten Vielzahl der Anträge und begrenzten Ressourcen erscheint vertretbar, dass dieses den Passersatzbeschaffungsantrag für den Betroffenen, dessen Aufenthaltsrecht jedenfalls vorübergehend gegeben war, gegenüber anderen Anträgen nicht höher priorisiert hat, zumal die Abschiebung insgesamt so vorangetrieben wurde, dass das Passersatzpapier nunmehr seit dem 14. Mai 2025 und damit früher als ursprünglich angenommen vorliegt.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unzulässig ist. Nach der vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Inhalts der Ausländerakte getroffenen Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - XIII ZB 36/24, juris Rn. 8) steht nicht fest, dass der Betroffene nicht innerhalb des angeordneten Haftzeitraums von insgesamt sechs Monaten abgeschoben werden kann. Nach den jetzigen Erkenntnissen ist dies sogar wahrscheinlich, da das Passersatzpapier inzwischen vorliegt und nach Angabe der beteiligten Behörde eine Flugbuchung für den 28. Mai 2025 erfolgt ist. Verbleibende Ungewissheiten gehen zu Lasten des Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - XIII ZB 36/24, juris Rn. 8).
Roloff Holzinger Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 16.01.2025 - 71 XIV 13/25 AG Paderborn, Entscheidung vom 19.02.2025 - 11 XIV(B) 62/25 LG Paderborn, Entscheidung vom 19.03.2025 - 5 T 50/25 -