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1 StR 62/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 62/25 BESCHLUSS vom 3. April 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:030425B1STR62.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2025 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2024 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ und „Handeltreibens mit Cannabis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); sie führt allerdings zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen im Schuldspruch.

I.

Bezüglich der unter Ziffer II.1. festgestellten Tat liegt dem schriftlichen Urteilstenor ein Schreibversehen zugrunde: Der Zusatz für die Qualifikation „in nicht geringer Menge“ fehlt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht die Urteilsformel zutreffend verkündet, was einen offensichtlichen Fehler (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 342/23 Rn. 4 mwN) bei der Absetzung des schriftlichen Urteils erkennen lässt. Der Senat berichtigt die schriftliche Urteilsformel wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

II.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Tatkomplex II.2., der in der schriftlichen Urteilsformel gänzlich vergessen worden ist, mit der Mitangeklagten C. als Beifahrerin insgesamt 876,30 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 9 % Amphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf aus Polen nach Deutschland ein. Offen zugänglich im Fahrzeug – und vom Angeklagten so beabsichtigt – lag griffbereit ein Baseballschläger. Ein Sechstel des Betäubungsmittels, mithin 146 Gramm Amphetamin mit 13,14 Gramm Amphetaminbase, war für den Betäubungsmittelhandel des gesondert Verfolgten F.

bestimmt, der (nur) den Einkaufspreis an den Angeklagten entrichtet hatte.

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung dieser Feststellungen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Soweit die eingeführte Menge an Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf durch den Angeklagten bestimmt war, verbindet der hierdurch erfüllte Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne von

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG alle im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 – 3 StR 138/94, BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1 und vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 385/03). Hinsichtlich des auf die eigene Handelsmenge entfallenden Anteils der Betäubungsmittel ist deshalb eine tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 523/19 Rn. 4 mwN).

b) Eigenständige Bedeutung erlangt die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge indes insoweit, als ein Teil der Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Verkauf allein durch den anderweitig Verfolgten F.

bestimmt war. Die Einfuhr erweist sich dann nicht als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens, wenn – wie hier – die durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Menge des Betäubungsmittels teils für den gewinnbringenden Weiterverkauf und teils für die uneigennützige Weitergabe an Dritte bestimmt ist. Mit Blick auf die gleichzeitige Einfuhr einer Eigen- und einer Fremdverkaufsmenge steht das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insoweit in Tateinheit mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen der Täterschaft in Bezug auf den Tatbestand der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Denn wer Betäubungsmittel selbst – hier durch Führen des Fahrzeugs – über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss eines Dritten in dessen Interesse handelt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 − 3 StR 445/20 Rn. 36 und vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315; Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 126/19 Rn. 4). Dazu in Tateinheit steht die Beihilfe zum Handeltreiben des F.

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB).

III.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert dies nicht. Es empfiehlt sich im Regelfall, das schwerste Delikt an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 – 6 StR 180/23 Rn. 2 und vom 25. Januar 2022 – 3 StR 464/21 Rn. 4 mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfassend geständige Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte. Auf den Strafausspruch wirkt sich die rechtliche Bewertung der Taten nicht aus.

Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 16.10.2024 - 2 KLs 120 Js 49236/23

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