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IX ZB 33/24

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/24 BESCHLUSS vom 15. Januar 2025 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren ECLI:DE:BGH:2025:150125BIXZB33.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 15. Januar 2025 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN; vom 19. Juni 2024 - IX ZA 22/23, juris Rn. 3).

b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist offensichtlich unzulässig.

aa) Der Schuldner meint, eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof eine Fristverlängerung abgelehnt hat, die der Schuldner zur strafrechtlichen Prüfung des Antrags der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe.

bb) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 - IX ZA 22/23, juris Rn. 8 mwN).

cc) Solche Umstände zeigt der Schuldner nicht auf, sondern begründet sein Gesuch lediglich mit der Ablehnung der beantragten Fristverlängerung. Das ist zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds völlig ungeeignet, weil dies allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Befangenheit nicht zu begründen vermag (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2006, 3129 Rn. 49; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 - IX ZA 22/23, juris Rn. 9 mwN). Dass die Ablehnung der Fristverlängerung fehlerhaft oder von sachfremden Erwägungen getragen gewesen sei, macht der Schuldner nicht geltend. Selbst eine unrichtige Entscheidung des abgelehnten Richters wäre grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen (MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 42 Rn. 45).

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - IX ZA 7/19, ZInsO 2019, 1528 Rn. 1). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Das vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsmittel ist auch mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig (§ 4 Satz 1 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3. Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer Harms Möhring Weinland Röhl Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2024 - 503 IN 83/22 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2024 - 25 T 89/24 -

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2 4 InsO
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