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10 W (pat) 44/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/14 Verkündet am 28. Januar 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 034 360 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 24. Juli 2007 angemeldete Patent 10 2007 034 360, dessen Erteilung am 10. September 2009 veröffentlicht worden ist, ist am 9. Dezember 2009 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 5. Oktober 2010 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentabteilung hat in dem Beschluss den Gegenstand des Patents in der beantragten Fassung als patentfähig erachtet, da sein Gegenstand gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dabei sei bereits ein Kühlsystem für eine Rundläufertablettenpresse, bei der die jeweiligen Wärmeerzeuger Rotor, Antriebsmotor und Schaltschrank zusammen mit einer Kältemaschine von demselben Gehäuse umgeben sind, nicht naheliegend, geschweige denn ein Kühlsystem mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften E1: US 46 01 866 A E2: DE 10 2004 040 163 B3 E3: US 2006/01 57 878 A1 E4: DE 103 21 022 B4 wurden im Einspruchsverfahren noch die E5: DE 44 45 818 A1 E6: Produktinformationen i) „Torquemotoren“ der TorqueTec GmbH, 52428 Jülich ii) a) b)

(ohne Veröffentlichungsdatum) Systemhaus für Antriebstechnik, „Torque-Motor Baureihe STR“ Antriebstechnik für Profis, „Torque-Motor Baureihe STR" der A-Drive Technology GmbH, 65232 Taunusstein, 10/2003,

herangezogen. Des Weiteren sind zuletzt mit Eingabe vom 24. Januar 2014, eingegangen am 24. Januar 2014 per Fax, die Prospekte E7/1: Prospekt der Wilhelm Fette GmbH: PERFECTA 2000 / COOLTEX, Druckvermerk Nr. 874 F6, 8 Seiten,

E7/2: Prospekt der Wilhelm Fette GmbH: PERFECTA 2000 WITH KLIMATEX, Druckvermerk Nr. 826 E9, 8 Seiten,

die laut Schriftsatz jeweils aus dem Jahr 1976 stammen sollen, ins Beschwerdeverfahren eingeführt.

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 30. November 2010 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie führt in ihren Schriftsätzen sowie in der Verhandlung aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit aufweise. So sei der Patentgegenstand dem Fachmann bereits ausgehend von der E2 und E6 sowie in Kenntnis des Kühlkonzeptes nach der E7/1 grundsätzlich nahegelegt und die Ausgestaltung der entsprechenden baulichen Merkmale bedürfe lediglich handwerklicher Tätigkeiten.

Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik patentfähig sei und der Fachmann auch unter Berücksichtigung der entgegengehaltenen Schriften nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gelange. So fehle es insbesondere an einem Hinweis auf eine Anordnung der Kühlmaschine innerhalb des Pressengehäuses, da der Stand der Technik lediglich die konventionelle Anordnung außerhalb des Gehäuses lehre.

Im Laufe des Verfahrens ist das Patent von der Fette GmbH auf die Fette Compacting GmbH umgeschrieben worden, was am 11. August 2011 im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Dem Eintritt der Patentinhaberin an Stelle der bisherigen Beschwerdegegnerin, der Fette GmbH, in das Verfahren hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin zugestimmt.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 23. Februar 2011, nämlich den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und das Patent DE 10 2007 034 360 B4 in vollem Umfang zu widerrufen.

Hilfsweise stellt sie in der Verhandlung zudem den Antrag,

den Beschluss aufzuheben und die Sache an die Patentabteilung zurückzuverweisen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Kühlsystem für eine Rundläufertablettenpresse bei der ein Rotor von einem elektrischen Antriebsmotor angetrieben ist und Rotor und Antriebsmotor in einen geschlossenen Gehäuse angeordnet sind und mit einem Schaltschrank für den Antriebsmotor und weiteren Aggregaten im Gehäuse, dadurch gekennzeichnet, daß innerhalb des Gehäuses (10) eine Kältemaschine angeordnet ist, deren Verdampfer (24) Teil eines ersten Wärmetauschers ist, dessen anderer Teil (34) in einem Kühlmittelkreislauf für den Antriebsmotor angeordnet ist, in einem gegenüber dem Gehäuseinneren abgeschlossenen Kanal (22) im Gehäuse (10) ein Lüfter (44) angeordnet ist, der Kühlluft über eine Lufteintrittsöffnung (48) des Gehäuses (10) ansaugt und über eine Luftaustrittsöffnung (52) des Gehäuses (10) abgibt, wobei die Kühlluft im Wärmeaustausch mit einem Kondensator (28) der Kältemaschine steht.“

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 11 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie allerdings nicht zum Erfolg.

1. Der geltende Anspruch 1 ist in seiner beschränkter Fassung zulässig. Der geltende Anspruch 1 wurde im Einspruchsverfahren gegenüber dem erteilten bzw. ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in der Weise abgeändert, dass der ursprünglich räumlich nicht festgelegte Schaltschrank nunmehr im Gehäuse angeordnet sein soll (siehe hierzu auch Abs. [0002] der PS). Diese Beschränkung des Patentgegenstandes wird durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Kühlsystem für eine Rundläufertablettenpresse „mit einem Schaltschrank für den Antriebsmotor und weiteren Aggregaten im Gehäuse“ handelt, d. h. sowohl der Schaltschrank als auch weitere Aggregate befinden sich innerhalb des Gehäuses (Änderungen fett hervorgehoben). Zur Vermeidung von widersprüchlichen Auslegungen auf Grund der Beschreibung ist außerdem in dem Beschreibungsabsatz [0014] der Patentschrift der letzte Satz, der insbesondere die Formulierung „an der Wand eines Schaltschranks außerhalb des Pressengehäuses“ enthalten hat, gestrichen worden. Die Anordnung des Schaltschranks innerhalb des Gehäuses ist auch ursprünglich offenbart, da sich diese beispielsweise aus den vorteilhaften Ausgestaltungen gemäß Absatz [0015] oder auch Absatz [0026] i. V. m. Figur 1, vgl. Bezugszeichen 20, ergibt und so auch den ursprünglich eingereichten Unterlagen an den entsprechenden Stellen entnehmbar ist. Damit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen und wurden auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht.

2. Zum Verständnis des Patentgegenstandes Das Patent betrifft ein Kühlsystem für Rundläufertablettenpressen, die üblicherweise einen Rotor mit einer Matrizenscheibe, einen Antriebsmotor und weitere Teile innerhalb des Pressengehäuses umfassen. Des Weiteren ist zur Steuerung und Regelung des Antriebsmotors sowie der weiteren aktiven Komponenten ein Schaltschrank mit der entsprechenden Ausstattung erforderlich (siehe Absatz [0002] der PS). Kühlsysteme gehören bei Rundläufertablettenpressen ebenfalls zur gängigen Praxis. Da die in Rede stehenden Rundläufertablettenpressen u. a. für die Herstellung pharmazeutischer Tabletten Verwendung finden, bei denen bereits aufgrund ihrer temperatursensiblen Inhaltsstoffe auf eine verhältnismäßig niedrige Temperatur während der Fertigung geachtet werden muss und bei denen darüber hinaus für reproduzierbare Pressvorgänge eine möglichst gleichbleibende Temperatur geboten ist, werden für derartige Rundläufertablettenpressen üblicherweise auch Maßnahmen zur Kühlung vorgesehen, um die Einhaltung eines gewünschten Temperaturbereichs im Pressbereich sicherzustellen. Selbstverständlich muss auch die Temperatur innerhalb des Schaltschranks, der temperaturempfindliche elektrische und v. a. elektronische Bauteile beinhaltet, möglichst niedrig gehalten werden.

Beim Streitpatentgegenstand wird das Kühlsystem bei einer Rundläufertablettenpresse in der Weise realisiert, dass eine Kältemaschine mit ihren Komponenten entgegen der bei Tablettenpressen üblichen Praxis innerhalb des Pressengehäuses angeordnet ist, wobei an deren Verdampfer der Kühlmittelkreis des Antriebsmotors direkt angeschlossen ist. Damit soll laut Absatz [0005] der PS, letzter Satz, die Aufgabe gelöst werden, auch bei nahe dem Rotor angebrachtem elektrischen Antriebsmotor eine wirksame Kühlung zu ermöglichen.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 lassen sich entsprechend der im Einspruchsbeschluss zugrunde gelegten Merkmalsgliederung, auf die sich auch die Patentinhaberin in der Verhandlung bezogen hat, folgendermaßen unterteilen:

A. Kühlsystem für eine Rundläufertablettenpresse B. bei der ein Rotor von einem elektrischen Antriebsmotor angetrieben ist, C. Rotor und Antriebsmotor in einem geschlossenen Gehäuse angeordnet sind D. mit einem Schaltschrank für den Antriebsmotor und weiteren Aggregaten im Gehäuse,

E. innerhalb des Gehäuses (10) eine Kältemaschine angeordnet ist, F. deren Verdampfer (24) Teil eines ersten Wärmetauschers ist, G. dessen anderer Teil (34) in einem Kühlmittelkreislauf für den Antriebsmotor angeordnet ist H. in einem gegenüber dem Gehäuseinneren abgeschlossenen Kanal (22) im Gehäuse (10) ein Lüfter (44) angeordnet ist I. der Kühlluft über eine Lufteintrittsöffnung (48) des Gehäuses (10) ansaugt und über eine Luftaustrittsöffnung (52) des Gehäuses (10) abgibt, J. wobei die Kühlluft im Wärmeaustausch mit einem Kondensator (28) der Kältemaschine steht.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Rundläufertablettenpressen sowie der damit zusammenhängenden Peripherie, bspw. auch Kühlsystemen, befasst ist.

3. Das zweifellos gewerblich anwendbare Kühlsystem nach Patentanspruch 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

3.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. Der Patentgegenstand ist unbestritten neu, da im entgegengehaltenen Stand der Technik kein Kühlsystem für eine Rundläufertablettenpresse bekannt ist, bei der eine Kältemaschine sowie ein Schaltschrank innerhalb des Pressengehäuses angeordnet sind. Dies trifft auch unter Berücksichtigung der zuletzt eingereichten Prospekte E7/1 und E7/2 zu. In diesen wird ein Kühlsystem „Fette Cooltex“ für eine Rundläufertablettenpresse offenbart, das aus einer Presse des Typs „Fette Perfecta 2000“ in einer sog. „Klimatex“-Ausführung mit einem abgekapselten, klimatisierbaren Pressraum (s. a. E7/2) und einer separat aufgestellten Kompakt-Kühleinheit besteht, wie es bspw. auf dem Titelbild der E7/1 bzw. dem Bild auf S. 4 und 5 i. V. m. Blockschaltbild auf Seite 3 dargestellt ist. Die Aussage der Einsprechenden in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2014, 1. Seite, 3. Abs., demnach es aus der E7/1 und E7/2 bekannt sei, eine Kältemaschine in einem Gehäuse einer Rundläufertablettenmaschine anzuordnen, kann somit nicht nachvollzogen werden; des Weiteren wird auf Seite 6 der E7/1, Absatz 5, beschrieben, dass das Luft-Kühlsystem der Kompakt-Kühlanlage über ein Gebläse die Kühlluft zur Tablettenpresse fördert, was ebenfalls auf eine externe Anordnung der Kühleinheit hinweist. Damit ist außer dem von der Einsprechenden angeführten Unterscheidungsmerkmal einer nicht offenbarten Motorkühlung gemäß Merkmal G insbesondere auch das Merkmal E nicht gegeben, da bei dem beschriebenen Kühlsystem zwei räumlich getrennte Systemeinheiten und keine im (Pressen)-Gehäuse integrierte Kältemaschine offenbart werden.

3.2. Der Patentgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als nächstkommende Schrift wird übereinstimmend die Rundläufertablettenpresse nach der E2 angesehen, bei der zur Erzielung einer kompakten Bauform der Läufer des Antriebsmotors unmittelbar unterhalb des Rotors und somit innerhalb des Pressengehäuses angeordnet ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0006] der E2). Für eine derartige Bauform eignen sich auf Grund ihrer Eigenschaften insbesondere sog. Torquemotoren, die in Abs. [00013] ausdrücklich erwähnt werden. Für diese Motoren muss standardmäßig eine Kühlung, insbesondere Wasserkühlung, vorgesehen werden, worauf in den entsprechenden Typenblättern bzw. Produktinformationen, z. B. der E6 ii a bzw. „Torque-Motor Baureihe STR“, Seite 4, Kapitel „Motorkühlung“ sowie „Kühlwasser“, hingewiesen wird. Damit ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig die Erfordernis, bei einer Rundläuferpresse mit einem derartigen Motor eine Wasserkühlung vorzusehen. Geeignete Kühlsysteme sind dem Fachmann aus dem einschlägigen Stand der Technik hinreichend bekannt,

wozu beispielweise die E7/1 angeführt werden kann. Diese zeigt in ihrem Blockschaltbild auf Seite 3 eine Kühleinheit, die über Kühlwasser- sowie Kühlluftkreisläufe mit einer Rundläuferpresse in Verbindung steht. Die Kälteleistung wird wie beim Patent (vgl. Abs. [0027]) in bekannter Weise mittels eines Kompressionskältekreislaufs durch Kompression, Kondensation und Verdampfung erzeugt und über Kühlwasserkreisläufe werden die mit dem zu verpressenden Stoff in Berührungen kommenden Teile, d.h. konkret der Fülltrichter, die Fülleinheit und die Matrizenscheibe, gekühlt. Dabei sind die Kühlmittelkreisläufe über den als Wärmetauscher ausgebildeten Verdampfer an den Kälteerzeuger angeschlossen und bilden die Verbindung zwischen der (separat angeordneten) Kompakt-Kühleinheit und der Rundläuferpresse (vgl. diesbezgl. Ausführungen unter 3.1). Dabei wird der Einsprechenden dahingehend zugestimmt, dass es lediglich eine fachmännische Maßnahme darstellt, bei Bedarf auch einen Kühlwasserkreislauf für den Antriebsmotor vorzusehen, der wie zuvor ausgeführt bei dem Einsatz eines „Torquemotors“ erforderlich ist. Damit gelangt der Fachmann zu einem Kühlsystem für eine Rundläufertablettenpresse in konventioneller Bauweise, bei der der Kälteerzeuger bzw. die Kältemaschine außerhalb des Pressengehäuses angeordnet ist. Da aus den vorgenannten Schriften auch keine Anordnung eines Schaltschranks innerhalb des Pressengehäuses hervorgeht, unterscheidet sich der in der beschriebenen Weise sich ergebende Gegenstand vom Streitgegenstand im Wesentlichen durch die Teilmerkmale aus D und E, demnach der Schaltschrank und die Kältemaschine innerhalb des Gehäuses angeordnet sind. Für derartige Ausgestaltungen finden sich weder im Stand der Technik Anregungen oder Hinweise noch ergeben sich diese in naheliegender Weise auf Grund fachmännischer Erwägungen. Zunächst führt die von der Einsprechenden zitierte Aufgabenstellung gemäß Abs. [0005] der PS schon deshalb nicht weiter, weil die im Patent angegebene Aufgabe bereits durch das Vorsehen irgendeiner Art von Kühlung, z. B. wie zuvor dargelegt durch eine externe Kühleinheit wie bei der E7/1, gelöst ist. Eine weitergehende Veranlassung, den Kälteerzeuger innerhalb des Gehäuses vorzusehen, ergibt sich hieraus nicht.

Aber auch unter Zugrundelegung einer objektiven Aufgabenstellung entsprechend dem Vorschlag der Patentinhaberin, die Kühlung bei einer Rundläufertablettenpresse im Hinblick auf eine kompakte, effektive Kühlung aller Aggregate zu verbessern, gelangt der Fachmann nicht zu einer patentgemäßen Anordnung, da er aus dem Stand der Technik keine Anregungen in Richtung der patentgemäßen Ausgestaltung erhält. So lehrt die E 7/1, die Kältemaschine sowie die Schnittstellen für den Kühlwasserkreislauf sowie das Kühlluftsystem innerhalb einer separaten, für sich gesehen kompakten Einheit vorzusehen, die im Blockschaltplan auf S. 3 als „KompaktKühleinheit“ bzw. auf den Seiten 4 und 5 als „Kompakt-Kühlanlage“ bezeichnet werden. Damit führt die E7/1 sogar weg von einer im Pressengehäuse integrierten Kältemaschine. Ähnlich verhält es sich bei der E3, die ebenfalls ein Kühlsystem für eine Rundläuferpresse offenbart. Dabei wird entsprechend Figur 1 über eine außerhalb der Presse 4 vorgesehene Wärmetauschereinheit 12, in der über einen Kompressionskältekreislauf gemäß Figur 3 Kühlluft erzeugt wird, mittels Kühlluftleitungen entsprechend Figur 5 dem Verfahrensraum, nach den Figuren 6 und 7 dem Motorraum und gemäß Figur 8 dem Schaltschrank von außen Kühlluft zugeführt. Im Sinne der zuletzt genannten Variante ist bei der ER auch die Kühlung des außen am Gehäuse 10 angebrachten Schaltschranks 20 zu sehen, dessen Belüftungskanal ein Kühlgerät zugeordnet werden kann (vgl. Figuren 1 und 2 i. V. m. Abs. [0010], letzter Satz). Zwar beschreibt die E4 in Abs. [0025], 2. Satz, auch noch die Möglichkeit, für die Kühlung des außen am Gehäuse angebrachten Schaltschranks ein im Bereich des Schaltschranks angeordnetes Kühlgerät vorzusehen, jedoch müsste der Fachmann dann auch noch den Schaltschrank innerhalb des Gehäuses anordnen, um zur patentgemäßen Ausgestaltung zu gelangen. Da eben diese Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt bzw. Anmeldetag jedoch bei einer Rundläufertablettenpresse nicht nahegelegt war, wozu auf den diesbezüglichen Senatsbeschluss 6 W (pat) 19/10 vom 22. Januar 2013 verwiesen wird, führt die Berücksichtigung der E4 hier ebenfalls nicht weiter.

In diesem Zusammenhang teilt der Senat die Ansicht der Einsprechenden nicht, dass das Merkmal D, in dem ein im Gehäuse angeordneter Schaltschrank beansprucht wird, für den Fachmann nicht relevant sei und vernachlässigt werden könne, da die Anordnung des Schaltschranks keinen Bezug zur Aufgabe habe und auch zu deren Lösung nichts beitrage. So wird nach diesseitiger Auffassung im Patent ein Kühlsystem für eine (komplette) Rundläufertablettenpresse beansprucht, wozu auch der Schaltschrank gehört, dessen Komponenten bekanntermaßen ebenfalls gekühlt werden müssen. Dabei schafft die Ausgestaltung entsprechend dem Anspruch 1 auch die Voraussetzung für eine kompakte Integration der Schaltschrankkühlung. Hierzu muss patentgemäß lediglich, wie in den Figuren 1 und 2 dargestellt, in dem Kühlkreislauf 36, 38 für den Antriebsmotor ein zusätzlicher Wärmetauscher 40 mit einem Lüfter 42 für die Kühlung des Schaltschranks 20 vorgesehen werden, was im Unteranspruch 9 auch als vorteilhafte Ausgestaltung explizit beansprucht wird. Durch das patentgemäße Kühlsystem wird somit ein kompaktes Kühlsystem geschaffen, bei dem separate Kühlanschlüsse bzw. Einzellösungen bei den jeweiligen Aggregaten vermieden werden. Damit ist dieses Merkmal D bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, wobei es auch zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt, da es nicht nur als alleinstehendes Merkmal, sondern auch erst recht in der vorliegenden Kombination dem Fachmann nicht nahegelegt wird.

Auch die weiteren Druckschriften E1 und E5, die in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, liefern keine Anregung in Richtung der patentgemäßen Ausgestaltung. Dabei zeigt die Figur 1 der E1 lediglich die Temperierung eines Rotors bzw. der Matrize 12, wobei der Antrieb über einen Riementrieb durch einen von dem Rotor beabstandet angeordneten, ungekühlten Elektromotor 19 erfolgt. Des Weiteren geht aus Figur 7 der E1 eine Konvektorkühlung 51 der in einem Gehäuse 50 angeordneten Pressvorrichtung hervor, wobei die Kälteerzeugung, die als ein außerhalb des Gehäuses angedeuteter Kasten dargestellt ist, offensichtlich außerhalb des geschlossenen Gehäuses angeordnet ist. Die E5 betrifft lediglich die Kühlung eines Computergehäuses für den Industrieeinsatz und kann hinsicht- lich der fehlenden Merkmale ebenfalls nichts offenbaren, was über den bereits genannten Stand der Technik hinausgeht. Schließlich erscheint es auch nicht naheliegend, dass der Fachmann aufgrund fachmännischer Überlegungen zur patentgemäßen Ausgestaltung, insbesondere zur Integration der Kältemaschine in das Gehäuse gelangt. Hierfür reicht der von der Einsprechenden genannte Aspekt der kurzen Leitungswege nach Ansicht des Senats nicht aus, um bspw. ausgehend von dem Kühlsystem nach der E7/1 die Aggregate der separaten Kühleinheit innerhalb der Presse vorzusehen. Abgesehen von der Größe, d. h. dem zusätzlich erforderlichen Raum, der zunehmenden Komplexität und der schlechteren Zugänglichkeit zu den weiteren Pressenaggregaten, spricht gegen eine solche Integration insbesondere noch der Gesichtspunkt, dass durch die Kältemaschine zwangsläufig noch zusätzliche Wärme in das Gehäuse der Presse eingebracht wird. Zudem wäre der Fachmann dann immer noch nicht beim Gegenstand des Anspruchs 1, da er auch noch den Schaltschrank in das Gehäuse integrieren müsste, was - wie zuvor ausgeführt - nicht naheliegend ist. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch angemerkt, dass die Merkmale H bis J, durch die die vollständige Integration der Kältemaschine in das Gehäuse zum Ausdruck gebracht wird, zwar nicht unmittelbar aus dem Stand der Technik hervorgehen, jedoch bei einer Integration der Kältemaschine eher als im fachmännischen Bereich liegend angesehen werden würden. Damit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch den Stand der Technik und/oder dem Fachwissen nicht nahegelegt und beruht deshalb auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 1 i. V. m. § 4 PatG.

4. Mit dem bestandsfähigen Anspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 Bestand.

5. Die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache an die Patentabteilung ist nicht angebracht. Das Patentgericht kann gemäß § 79 (3) Nr. 3 PatG die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts. Die Einsprechende begründet ihren Antrag damit, dass der von ihr kurzfristig ins Verfahren eingeführte Stand der Technik nach der E7/1 und E7/2 eine Zurückverweisung an die Patentabteilung rechtfertigen könne. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich. So ist der erkennende Senat durchaus in der Lage, den neu eingebrachten Stand der Technik, bei dem es sich lediglich um zwei jeweils achtseitige Prospekte mit einem leicht verständlichen Sachverhalt handelt, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit von mindestens einem Arbeitstag, fachlich adäquat zu würdigen und unter Berücksichtigung dieser Entgegenhaltungen eine endgültige Sachentscheidung zu erlassen. Da die Sache somit entscheidungsreif war, kommt eine Zurückverweisung, die nur zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte, nicht in Betracht.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Küest Richter Cl

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