Paragraphen in 10 W (pat) 172/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 172/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2009 000 747.3 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. August 2018 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Richter als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann ECLI:DE:BPatG:2018:090818B10Wpat172.14.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird zur sachlichen Prüfung an die Prüfungsstelle zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 8. Dezember 2009 als internationale Patentanmeldung eingereicht worden und hat das Aktenzeichen PCT/CN2009/001392 erhalten. Sie wurde am 7. Juli 2011, nachdem sie unter dem deutschen Aktenzeichen 11 2009 000 747 nationalisiert worden war, in deutscher Sprache veröffentlicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04H hat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass im geltenden Anspruch 1 nicht klar und deutlich angegeben sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 1. August 2014 Beschwerde eingelegt. Sie hat mit der Eingabe vom 25. Juni 2018, eingegangen am 26. Juni 2018, neue Ansprüche 1 bis 6 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 12 vorgelegt. Ansprüche und Beschreibung tragen das Datum 12. März 2018.
Sie beantragt eine Entscheidung nach Aktenlage unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung war beantragt worden, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache erneut in Behandlung zu nehmen, was als Antrag auf Zurückverweisung an die Prüfungsstelle ausgelegt wird.
Im Prüfungsverfahren wurden lediglich formale Mängel in Ansprüchen und Beschreibung festgestellt, eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit war noch nicht erfolgt.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Eine ultraflach ausgebildete Vorrichtung zum Ein- und Ausparken eines Fahrzeugs umfassend einen horizontal bewegbaren Schiebwagen (1) mit schwimmend gelagerten Manipulatoren (2), dadurch gekennzeichnet,
- dass der Schiebwagen (1) ein Untergestell (3) umfassend zwei Längsbalken und zwei Querbalken, die zu einem Rechteckrahmen verbunden sind, einen Antriebselektromotor (6) für das Fahrwerk, ein Treibrad (9), eine Antriebswelle (7) für das Treibrad und ein Antriebszahnrad (10) für das Treibrad (9) aufweist, wobei der Antriebselektromotor (6) an einer der beiden Stirnseiten des Untergestells (3) angeordnet ist und über die Antriebswelle (7) und das Antriebszahnrad (10) das Treibrad (9) drehend antreibt, und wobei das Untergestell (3) durch das Treibrad (9) gestützt ist;
- dass die schwimmend gelagerten Manipulatoren (2) jeweils symmetrisch zu einer die jeweiligen Mittelpunkte der Längsbalken des Untergestells (3) schneidenden Querachse des Schiebwagens (1) angeordnet sind;
- dass jeder Manipulator (2) jeweils ein Getriebe (18), einen Schieber (20) für den Manipulator (2), einen als Schwenkarm dienenden Hebel (12), eine an der Außenseite eines Längsbalkens des Untergestells (3) gelagerte Schwenkarm-Führungsnut (4) und eine an der Innenseite des Längsbalkens gelagerte Geradführungsschiene (5) aufweist;
- dass an den beiden Seiten der Vorrichtung bezüglich der Querachse jeweils vier symmetrisch angeordnete Hebel (12) und zwei Schieber (20) vorgesehen sind, wobei jeweils ein Hebel (12) über einen Schaft mit einer der beiden Seiten eines der Schieber (20) verbunden ist, und die zwei jeweils an derselben Seite der Querachse angeordneten Schieber (20) über die Geradführungsschiene (5) an dem Untergestell (3) gleitend geführt sind;
- dass zwischen den zwei jeweils an derselben Seite der Querachse angeordneten Schiebern (20) ein Getriebe (18) vorgesehen ist, das auch über die Geradführungsschiene (5) an dem Untergestell (3) gleitend geführt ist, wobei die zwei an derselben Seite angeordneten Schieber (20) jeweils durch das Getriebe (18) über zwei mit Kugellagern gelagerte rechtsgängige bzw. linksgängige Gewindespindeln (16; 19) translatorisch angetrieben sind;
- dass an jedem Hebel (12) mindestens drei frei drehbare Walzen (13) angeordnet sind, die das Abheben des Wagenrads vom Boden erleichtern, wenn die jeweiligen Hebel (12) ein Wagenrad fassen;
- und dass am inneren Ende jedes als Schwenkarm dienenden Hebels (12) jeweils Führungsrollen (15) angeordnet sind, die sich so entlang einer Kurve der Schwenkarm-Führungsnuten (4) bewegen, dass die Schieber (20) die entsprechenden Hebel (12) in eine Schwenkbewegung bringen, wobei die jeweilige Schwenkarm-Führungsnut (4) mit ihren beiden stirnseitigen Kurven die Führungsrollen (15) so führt, dass der entsprechende Hebel (12) sich auffalten kann.
Für die Unteransprüche 2 bis 6 sowie die geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 12 wird auf die Eingabe der Anmelderin vom 25. Juni 2018 Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch erfolgreich.
2. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018, eingegangen am 26. Juni 2018, wurden neue Ansprüche 1 bis 6 und geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 12 eingereicht.
Die neuen Unterlagen sind zulässig. Die in den Ansprüchen und der Beschreibung genannten Merkmale der ultraflach ausgebildeten Vorrichtung zum Ein- und Ausparken eines Fahrzeugs sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart und sie sind so klar dargestellt, dass ein Durchschnittsfachmann den Anmeldungsgegenstand nacharbeiten kann. Die Ansprüche sind so abgefasst, dass aus ihnen klar hervorgeht, was unter Schutz gestellt werden soll. Die Unteransprüche umfassen zweckmäßige Ausgestaltungen, die nicht trivial sind. Die Unterlagen enthalten auch keine unzulässigen Erweiterungen.
3. Es kann somit festgestellt werden, dass die geltenden Unterlagen keine formalen Mängel aufweisen und als Grundlage für eine sachliche Prüfung der Anmeldungsgegenstands dienen können.
4. Zur Durchführung einer Recherche und der sachlichen Prüfung auf Patentfähigkeit wird die Patentanmeldung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG an die zuständige Prüfungsstelle zurückverwiesen.
Richter Eisenrauch Küest Dr. Großmann prö
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