Paragraphen in 2 StR 238/17
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BUNDESGERICHTSHOF StR 238/17 BESCHLUSS vom 20. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
23. Januar 2018 wird wegen eines offenkundigen Widerspruchs zwischen Beschlusstenor und Gründen dahingehend berichtigt, dass der Beschlusstenor Ziffer 1, erster Absatz lautet: „Auf die Revision des Angeklagten P.
wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten“.
Schäfer Zeng Appl Grube Eschelbach ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR238.17.0
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