Paragraphen in IX ZR 26/12
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1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 26/12 BESCHLUSS vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass hier ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingreifen könnte.
Kayser Grupp Raebel Möhring Gehrlein Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.07.2010 - 22 O 549/09 OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 24 U 103/10 -
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1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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