Paragraphen in X ZR 96/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 112 | ZPO |
1 | 81 | PatG |
1 | 2 | RVG |
1 | 110 | ZPO |
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1 | 81 | PatG |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 96/19 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2021 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2021:211021BXZR96.19.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.250.000 Euro festgesetzt.
Der Klägerin wird aufgegeben, der Beklagten bis 8. November 2021 eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 210.000 Euro zu stellen.
Gründe:
I. Die in der Republik Korea ansässige Klägerin nimmt die Beklagte mit Sitz in Japan auf Nichtigerklärung eines Patents in Anspruch.
Auf Antrag der Beklagten hat das Patentgericht der Klägerin aufgegeben, auf die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 93.500 EUR zu stellen.
Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Berufung weiter.
Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vorläufig auf 6.250.000 Euro festzusetzen.
Dies ist der Betrag, den das Patentgericht zuletzt für die erste Instanz festgesetzt hat. Dieser Betrag entspricht dem Streitwert der anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich des üblichen Zuschlags von 25 %.
III. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit nach § 81 Abs. 6 PatG in Verbindung mit § 110 und § 112 Abs. 3 ZPO liegen vor.
1. Die Klägerin hat ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Kläger mit Sitz in der Republik Korea sind nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages von der Sicherheitsleistung befreit. Andere Befreiungstatbestände greifen ebenfalls nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20 Rn. 16 ff.).
2. Der in zweiter Instanz gestellte Antrag der Beklagten ist zulässig, weil sie bereits im ersten Rechtszug die Stellung einer Sicherheitsleistung erwirkt hat und deshalb unter den Voraussetzungen von § 112 Abs. 3 ZPO die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen kann.
3. Die im ersten Rechtszug festgesetzte Sicherheit in Höhe von 93.500 Euro reicht nicht aus.
Das Patentgericht hat die Sicherheit auf der Grundlage eines vorläufig festgesetzten Streitwerts von 1.875.000 Euro bemessen und für die zweite Instanz lediglich die Kosten der Einlegung der Berufung berücksichtigt.
4. Die Höhe der festgesetzten weiteren Sicherheit richtet sich nach den von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 112 Abs. 2 ZPO), die von der im ersten Rechtszug geleisteten Sicherheit noch nicht gedeckt sind.
Eine einfache Rechtsanwaltsgebühr bei einem Streitwert von 6.250.000 Euro beträgt 22.514 Euro.
Im ersten Rechtszug sind 1,3 Gebühren als Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG) und 1,2 Gebühren als Terminsgebühr (Nr. 3104) zu tragen, also 56.285,00 Euro. Bei einer Doppelvertretung ergibt dies 112.570,00 Euro. Da die Beklagte nicht in der Europäischen Union ansässig ist, sind ferner vorsorglich 19 % Umsatzsteuer anzusetzen. Dies führt zu einem Betrag von 133.958,30 Euro.
Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fallen 1,6 Gebühren als Verfahrensgebühr (Nr. 3206) sowie 1,5 Gebühren als Terminsgebühr (Nr. 3210) an, also 69.793,40 Euro. Bei einer Doppelvertretung ergibt dies 139.586,80 Euro. Einschließlich Umsatzsteuer sind dies 166.108,29 Euro.
Eine Haftung der Beklagten für Anwaltskosten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs hat die Klägerin schon beglichen, so dass eine Belastung der Beklagten ebenfalls nicht zu erwarten ist.
Von der Summe aus den beiden oben genannten Beträgen (133.958,30 + 166.108,29 = 300.066,59 Euro) ist der Betrag der im ersten Rechtszug geleisteten und noch nicht freigegebenen Sicherheit in Höhe von 93.500,00 Euro in Abzug zu bringen. Danach verbleiben zu sichernde Kosten von 206.566,59 Euro. Aufgerundet ergibt dies den festgesetzten Betrag von 210.000 Euro.
Bacher Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.06.2019 - 3 Ni 21/17 (EP) -
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