Paragraphen in 6 StR 97/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 97/21 BESCHLUSS vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR97.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
Sander Tiemann König Fritsche Feilcke Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 12.11.2020 - 2 KLs 213 Js 34795/20 (14/20)
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