• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 226/15

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 226/15 URTEIL vom 6. August 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 2015, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- in der Verhandlung - , - bei der Verkündung - Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2015 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, eine Adhäsionsentscheidung getroffen und ihn im Übrigen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger haben keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte und der mit ihm befreundete S.

, die den Abend feiernd und trinkend miteinander verbracht hatten, am frühen Morgen des 8. Februar 2014 gegen 3.45 Uhr auf dem Heimweg in Streit, der zu einer körperlichen Auseinandersetzung führte. Dabei schlug der Angeklagte sein Opfer zunächst, schubste es zu Boden und trat ihm anschließend mit dem beschuhten Fuß so heftig gegen den Kopf, dass S.

eine blutende Verletzung im Gesicht davon trug.

Dabei wusste der mit 2,51 g ‰ alkoholisierte Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht ausschließbar erheblich vermindert war, dass er seinem Freund Schmerzen zufügte, und dass sein Handeln potentiell lebensgefährlich war. Als Reaktion auf diesen Angriff forderte S.

den Angeklagten allerdings lediglich in russischer Sprache auf wegzugehen, was dieser im Vertrauen darauf, seinem Freund keine ernsthaften Verletzungen zugefügt zu haben, alsdann auch tat und nach Hause ging.

3 In den folgenden Stunden vor 8 Uhr morgens wurde S. ,

der Sohn bzw. Bruder der Nebenkläger, möglicherweise nach einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf, mit Brandbeschleuniger - wahrscheinlich mindestens 40%iger Alkohol - übergossen und angezündet; 30 % seiner Haut verbrannten. Trotz intensiv-medizinischer Versorgung mit mehrfachen Operationen verstarb S.

etwa achteinhalb Monate nach der Tat an einem letztlich auf die Brandverletzungen zurückgehenden Multiorganversagen.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer das Opfer anzündete; insbesondere hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte dies unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Brandbeschleunigers tat oder - nachdem er zu Hause angekommen war - dort eine Flasche Wodka oder einen Brandbeschleuniger an sich nahm, an den Tatort zurückkehrte und damit seinen Freund übergoss und anzündete. Es hat deshalb den Angeklagten insoweit freigesprochen.

2. Gegen diesen Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln. Den in den Revisionsbegründungen vorgetragenen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt der Erfolg versagt: Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZRR 2014, 279, 280).

Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigen die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger nicht auf. Die Angriffe der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, ihre eigene Bewertung und Würdigung der einzelnen in der Beweisaufnahme hervorgebrachten Ergebnisse an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit können die Revisionen keinen Erfolg haben (BGH aaO), insbesondere kann so nicht dargelegt werden, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt habe.

Soweit sich die Beschwerdeführer bei der Erörterung einzelner Indizien zum Beleg ihrer von der des Landgerichts abweichenden Auffassung jeweils auf urteilsfremde Erwägungen stützen - etwa die Staatsanwaltschaft zum Aussageverhalten der Mutter und des Großvaters des Angeklagten oder die Nebenkläger zur Brennbarkeit von Hainbuchenzweigen -, sind diese im Rahmen der Prüfung der Sachrüge unbeachtlich (BGH aaO).

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe eine Gesamtwürdigung der Beweise nicht vorgenommen, erweist sich ebenfalls als unbegründet; die Strafkammer hat eine solche Gesamtwürdigung ausdrücklich durchgeführt. Soweit die Nebenkläger beanstanden, diese falle zu knapp und floskelhaft aus und alsdann aufführen, welche - auch von der Strafkammer berücksichtigten - Umstände anders gewertet oder intensiver hätten erörtert werden sollen, vermögen sie auch mit dieser eigenen Würdigung einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nicht darzulegen.

Becker Gericke Hubert Spaniol Mayer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 226/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 3 StR 226/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 226/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum