Paragraphen in IX ZR 80/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
1 | 865 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
3 | 321 | ZPO |
1 | 865 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 80/15 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:201217BIXZR80.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 14. September 2017 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang - auch bezüglich der Norm des § 865 ZPO - darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser Grupp Lohmann Möhring Pape Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 26.06.2009 - 2 O 82/09 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2015 - 13 U 135/09 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
1 | 865 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
3 | 321 | ZPO |
1 | 865 | ZPO |
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