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VIa ZR 248/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 248/22 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR248.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, es könne "keine in der Temperaturabhängigkeit der AGR liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen", da die EG-Typgenehmigung Tatbestandswirkung "derart entfalte, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des […] 'Thermofensters' der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen" sei. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 2 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2019 - 6 O 9/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2022 - 16a U 74/19 -

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Paragraphen in VIa ZR 248/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 543 ZPO
2 823 BGB
2 2 ZPO
2 544 ZPO
1 267 AEUV
1 1 ZPO
1 97 ZPO

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1 267 AEUV
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1 1 ZPO
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