Paragraphen in IV ZR 30/18
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 30/18 BESCHLUSS vom 7. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:070319BIVZR30.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 7. März 2019 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat ist in der eingangs genannten regulären Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers berufen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Der Kläger trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1).
2. Die weiterhin als Gegenvorstellungen zu behandelnden Eingaben sind jedenfalls unbegründet; sie geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2019.
3. Weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Mayen Gebhardt Lehmann Felsch Dr. Bußmann Harsdorf - Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 33 O 269/06 KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2018 - 4 U 12/15 -
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