Paragraphen in 5 StR 415/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 415/24 (alt: 5 StR 236/21)
BESCHLUSS vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Betruges ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR415.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2024 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die jeweils für Tat 11 versehentlich erneut verhängten Einzelstrafen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Das genannte Urteil wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen wegen versuchten Betruges aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 des versuchten Betruges in weiteren Fällen schuldig und die Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus dem genannten Urteil wie folgt verurteilt sind:
der Angeklagte C.
B. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und die Angeklagte O. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 13.03.2024 - 3 KLs 597 Js 18481/20 (3)
Mosbacher
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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