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3 StR 468/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 468/15 BESCHLUSS vom 22. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2016 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin F.

dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger B. und Ba. im Revisionsverfahren findet wegen den gleichfalls erfolglosen Revisionen der Nebenkläger nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl.,

§ 473 Rn. 10 a).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M. , vom 22. März 2016 hat bei der Beratung vorgelegen. Zwar hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die festgestellte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB nicht ausdrücklich in die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß

§ 213 StGB einbezogen. Indes kann der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausschließen, dass dem Landgericht dieser für die Strafrahmenwahl bedeutsame Umstand dabei aus dem Blick geraten sein könnte.

Schäfer Gericke Hubert Tiemann Mayer

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