Paragraphen in 5 StR 439/12
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
StR 439/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2012 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K.
mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.
Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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