Paragraphen in 2 StR 578/12
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 578/12 BESCHLUSS vom 21. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. August 2012 im Adhäsionsausspruch und im Kostenausspruch, soweit der Angeklagte zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt wurde, aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, der Adhäsionsklägerin 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen; hierauf seien "bereits geleistete Zahlungen anzurechnen". Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Antrag im Adhäsionsverfahren; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über den Adhäsionsantrag ist nicht vollstreckbar, weil im Urteilstenor unklar bleibt, welcher Betrag beizutreiben sein soll. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Zahlungen erbracht; es bleibt aber offen, wann und in welchem Umfang dies geschehen und dadurch Erfüllung der Hauptforderung eingetreten ist. Auch die Zinsforderung (zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen Hartmann NJW 2004, 1358 ff.) lässt sich anhand des Urteils nicht bestimmen.
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 603/12).
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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