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V ZB 96/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 96/18 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:030718BVZB96.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 23. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG genügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung einer begleiteten Abschiebung notwendigen Verfahrensschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine solche Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforderlich, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 8 ff. mwN).

Ferner dürfte die Verfahrensweise des Amtsgerichts den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben. War sein Rechtsanwalt am 12. Mai 2018 (Sonnabend) nicht erreichbar, hätte das Amtsgericht Haft zunächst nur für kurze Zeit im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG anordnen dürfen; im Rahmen des Hauptsacheverfahren hätte es dem Anwalt sodann Gelegenheit einräumen müssen, an der Anhörung seines Mandanten teilzunehmen.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.05.2018 - 58 XIV 33/18 (B) LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.05.2018 - 18 T 3141/18 -

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