Paragraphen in 12 W (pat) 10/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/09 Verkündet am 21. Februar 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 025 173 …
BPatG 154 05.11
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Ausfelder beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2008 wird aufgehoben und das Patent 10 2005 025 173 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013,
Beschreibung, Seiten 2/10 bis 5/10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) wie erteilt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Gründe I
Gegen das am 1. Juni 2005 angemeldete Patent 10 2005 025 173 mit der Bezeichnung „Clipmaschine mit einem Verschließhebel“, dessen Erteilung am 5. Oktober 2006 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende und jetzige Beschwerdeführerin am 4. Januar 2007 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss in der Anhörung am 21. Februar 2008 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Dezember 2008 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden und jetzigen Beschwerdeführerin.
Das Patent umfasste in der erteilten und aufrechterhaltenen Fassung 12 Ansprüche, wegen deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.
Die Patentinhaberin verteidigte das Patent zuletzt nur noch im Umfang der in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 überreichten Ansprüche 1 bis 9.
Der verteidigte Anspruch 1 lautet:
Clipmaschine mit wenigstens einem Verschließhebel (118, 120), der ein eine Schwenkachse (122) definierendes Lagerelement (212), ein Aufnahmeelement (214) für wenigstens ein erstes Verschließwerkzeug (124) und ein Krafteinleitungselement (216) zur Verbindung mit einem Antriebselement (130) aufweist, wobei der Verschließhebel (118, 120) zwischen einer Öffnungsstellung und einer Schließstellung schwenkbar gelagert ist, in welcher Schließstellung das erste Verschließwerkzeug (124) zum Verschließen eines Clips mit einem zweiten Verschließwerkzeug (126) in Eingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschließhebel (118, 120) zumindest teilweise aus einem Faser-Kunststoff-Verbund (FKV) gefertigt ist und einen im wesentlichen ebenen Grundkörper (410) aus dem Faser-Kunststoff-Verbund aufweist, wobei das Lagerelement (212) wenigstens eine erste metallische Lageraufnahme (424) aufweist, die in den Grundkörper (410) des Verschließhebels (118, 120) eingelassen ist, wobei der Verschließhebel (118, 120) einen abgekröpften Auslegerarm (412) aus dem Faser-Kunststoff-Verbund aufweist, der an einem Ende mit dem Grundkörper (210) verbunden ist und wobei das Lagerelement (212) wenigstens eine zweite metallische Lageraufnahme (426) aufweist, die koaxial zur ersten metallischen Lageraufnahme (424) in den abgekröpften Auslegerarm (412) eingelassen ist.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 9 sind auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Im Verfahren sind die folgenden Druckschriften und Dokumente:
D1): D2): D2a): D3):
D4): D5): D6): D7): D8):
DE 197 38 298 C1 DE 198 34 772 C2 DE 198 34 772 A1 Neue Hybridtechnologie in Hannover: Faser-Kunststoff-Verbunde bieten vielfältige Vorteile. Internet-Ausdruck vom 03.01.2007, datiert 04.03.2004 DE 196 12 563 A1 DE 198 50 268 A1 EP 1 258 339 A1 Prospekt: Kuka Robots for the Food Supply Chain, Druckvermerk 04.05 Schreiben der Kuka Roboter GmbH vom 27.04.05 D9):
D10): D11): D12): D13): D14): D15): D16): D17): D18): GDM2):
Ferret, B. et. Al: Metal inserts in structural composite materials manufactured by RTM, Composites Part A 29A (1998) S. 693-700 Prospekt: Kuka Palettierroboter KR 180 PA, Druckvermerk 01.04 DE 296 13 336 U1 DE 199 53 694 A1 US 6 182 734 B1 EP 1 508 429 A1 US 5 540 485 A US 5 314 309 A GB 1 563 372 A WO 03/037735 A2 Anhang zu einer Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28.03.2012, Entscheidungsgründe zur Anmeldung 06 10 920.4.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin machte geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents sei nicht patentfähig (§ 21 (1) 1. PatG), weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie stellte den Antrag,
das deutsche Patent 10 2005 025 173 unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2008 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2008 das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013,
Beschreibung, Seiten 2/10 bis 5/10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) wie erteilt.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nur teilweise Erfolg. Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin mit ihrem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 (1) 1. PatG) liegt hinsichtlich des Gegenstands des Patents in der zuletzt verteidigten Fassung nicht vor.
2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1) Clipmaschine M2) mit wenigstens einem Verschließhebel (118, 120),
der ein eine Schwenkachse (122) definierendes Lagerelement (212), ein Aufnahmeelement (214)
für wenigstens ein erstes Verschließwerkzeug (124) und ein Krafteinleitungselement (216)
zur Verbindung mit einem Antriebselement (130) aufweist,
M3) wobei der Verschließhebel (118, 120) zwischen einer Öffnungsstellung und einer Schließstellung schwenkbar gelagert ist, in welcher Schließstellung das erste Verschließwerkzeug (124) zum Verschließen eines Clips mit einem zweiten Verschließwerkzeug (126) in Eingriff bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass M4) der Verschließhebel (118, 120) zumindest teilweise aus einem Faser-Kunststoff-Verbund (FKV) gefertigt ist M5) und einen im wesentlichen ebenen Grundkörper (410)
aus dem Faser-Kunststoff-Verbund aufweist, M6) wobei das Lagerelement (212)
wenigstens eine erste metallische Lageraufnahme (424) aufweist, die in den Grundkörper (410) des Verschließhebels (118, 120) eingelassen ist, M7) wobei der Verschließhebel (118, 120) einen abgekröpften Auslegerarm (412) aus dem Faser-Kunststoff-Verbund aufweist, der an einem Ende mit dem Grundkörper (210) verbunden ist, M8) und wobei das Lagerelement (212) wenigstens eine zweite metallische Lageraufnahme (426) aufweist, die koaxial zur ersten metallischen Lageraufnahme (424) in den abgekröpften Auslegerarm (412) eingelassen ist.
3) Als Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur (FH) mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Clipmaschinen zuständig.
4) Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 bis 3, die sich wiederum aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5 ergeben. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 sind bis auf die Nummerierung, die angepassten Rückbeziehungen und die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers mit den erteilten Ansprüchen 4 bis 11 und den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 13 identisch.
5) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).
Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart eine Clipmaschine mit einem Verschließhebel, der entsprechend dem Merkmal M4 zumindest teilweise aus einem Faser-Kunststoff-Verbund (FKV) gefertigt ist.
6) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die D1 offenbart zwar unbestritten, vergl. die Patentschrift, Abs. 0003, eine Clipmaschine entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1, d. h. den Merkmalen M1 bis M3.
Die D2 offenbart weiter die Verwendung von Faser-Kunststoff-Verbund-Werkstoffen für mechanisch hochbeanspruchte Bauteile (D2, Abs. 0001 und 0002) und befasst sich insbesondere mit der Integration von Anbindungselementen wie Lagerstellen durch Einlegen von metallischen Inserts in die Faserverstärkungslagen vor Fertigstellung des jeweiligen Faser-Kunststoff-Verbund-Bauteils durch die darauffolgende Harz- bzw. Kunststoffinjektion (D2, Abs. 0005).
Doch die D1 und D2 können weder einzeln noch in Zusammenschau dem Fachmann nahelegen, bei einem aus einem Faser-Kunststoff-Verbund (FKV) gefertigten Verschließhebel einer Clipmaschine einen abgekröpften Auslegerarm vorzusehen, der an einem Ende mit dem Grundkörper des Verschließhebels verbunden ist, und zwei metallische Lageraufnahmen vorzusehen, von denen die erste in den Grundkörper des Verschließhebels und die zweite koaxial zur ersten in den abgekröpften Auslegerarm eingelassen ist, entsprechend den Merkmalen M6 bis M8.
Eine solche konstruktive Gestaltung eines Verschließhebels einer Clipmaschine, mit der eine erhöhte Belastbarkeit des Verschließhebels in Richtung der Schwenkachse erreicht wird, vergleiche die Patentschrift, Ende des Absatzes 0022, ist auch in den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften und Dokumenten nicht offenbart. Sie wird durch diese Druckschriften und Dokumente auch weder einzeln noch in beliebiger Zusammenschau nahegelegt.
Dies gilt auch für die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin angeführte D15. Denn selbst wenn der für die Konstruktion eines Verschließhebels einer Clipmaschine zuständige Fachmann sich die Gestaltung der Nabe und Speichen eines Fahrrad-Rades zum Vorbild nehmen sollte - wofür vorliegend kein Anlass erkennbar ist - so führte doch der Aufbau des in D15 offenbarten Fahrrad-Rades mit einer zentralen metallischen Nabe 11 (D15, Fig. 1 und Spalte 5, Zeilen 35 ff.) jedenfalls nicht in naheliegender Weise dazu, bei dem Verschließhebel der Clipmaschine eine erste und eine zweite metallische Lageraufnahme entsprechend den Merkmalen M6 und M8 des geltenden Anspruchs 1 vorzusehen.
7) Die Unteransprüche betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Clipmaschine nach Anspruch 1. Sie werden vom Anspruch 1 getragen.
Schneider Bayer H. Krüger Ausfelder Fa
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