Paragraphen in 18 W (pat) 17/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/19 Verkündet am 15. Mai 2019
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BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das Patent 100 55 583
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ECLI:DE:BPatG:2019:150519B18Wpat17.19.0 hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2016 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 9. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung 100 55 583.7, die eine innere Priorität vom 9. Dezember 1999 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Planung und Ablaufsteuerung von Produktionsabläufen“
erteilt und am 18. Juni 2014 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 3. März 2016 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden folgende Druckschriften genannt worden:
E1: DE 43 29 886 A1, E2: BEHRENDT, U.: Automatisierung und Optimierung der Systeme?.
Deutscher Drucker, Nr.19. 21.05.1998, Seiten w12, w14 und w23, E3: DE 39 14 238 A1, E4: EP 0 678 815 A2 und E5: LOY, H.-W.: Moderne Drucktechnik heißt bei EAE Prozessdenken.
In: Deutscher Drucker, 21.05.1998, Heft Nr. 19, Seiten w6, w8, w9 und w10.
Seitens der Einsprechenden ist zudem die Druckschrift DE 695 17 738 T2 als deutschsprachige Übersetzung der Druckschrift E4 aufgeführt worden.
In dem Beschluss über die Aufrechterhaltung des Patents, der der Beschwerde der Einsprechenden zugrunde liegt, sind außerdem noch folgende Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren genannt worden:
E6: E7: E8: E9: E10:
EP 0 529 376 A1, DE 91 13 412 U1, DE 196 47 122 A1, EP 0 976 556 A1 und EP 0 606 139 A2.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Juli 2016 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
− Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 7. Mai 2019, − Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Es gelten daher folgende Unterlagen:
- gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 – 3 gemäß Patentschrift, hilfsweise gemäß Hilfsantrag Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 7. Mai 2019,
- Beschreibung und Figur 1 gemäß Patentschrift.
Anspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung seitens des Senats wie folgt:
M1 „Verfahren zur Planung und Ablaufsteuerung von Produktionsabläufen von Druckprozessen einer Druckanlage,
M2 wobei Ablaufdaten der Druckprozesse über eine Dateneingabeeinheit (5) an eine Datenverarbeitungsanlage (9) gegeben, in einer Speichereinheit (13) abgelegt und mittels einer Datenausgabeeinheit an die Druckanlage übermittelt werden, und M3 auf einer Plantafel (4) welche Anzeigeelemente (6) zur Darstellung einzelner oder mehrerer der Druckprozesse aufweist, die Druckprozesse koordiniert und terminiert werden, dadurch gekennzeichnet,
M4 dass die Ablaufdaten wenigstens eines der Druckprozesse einem der Anzeigeelemente (6) zugeordnet werden,
M5 dass das Anzeigeelement (6) einzeln oder mit weiteren Anzeigeelementen (6) auf der Plantafel (4) positioniert und angezeigt wird und M6 dass die Position der Anzeigeelemente (6) auf der Plantafel (4) mittels Dateneingabeeinheit (5), vorzugsweise über eine Tastatur, Maus, Trackball und/oder berührungssensitiven Anzeige an der Plantafel (4) verändert werden und M7 dass Änderungen an der Plantafel (4) bezüglich der Position der Anzeigeelemente (6) Änderungen in den Ablaufdaten des Druckprozesses zur Folge haben, indem die geänderten Daten der Plantafel (4) mittels Datenübertragung zur Ablaufsteuerungsvorrichtung geschickt werden, wo die geänderten Daten aufbereitet und an die Druckanlage zur Änderung des Druckprozesses weitergeleitet werden.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung seitens des Senats wie folgt (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):
M1 „Verfahren zur Planung und Ablaufsteuerung von Produktionsabläufen von Druckprozessen einer Druckanlage,
M2 wobei Ablaufdaten der Druckprozesse über eine Dateneingabeeinheit (5) an eine Datenverarbeitungsanlage (9) gegeben, in einer Speichereinheit (13) abgelegt und mittels einer Datenausgabeeinheit an die Druckanlage übermittelt werden, und M3 auf einer Plantafel (4), welche Anzeigeelemente (6) zur Darstellung einzelner oder mehrerer Druckprozesse aufweist, die Druckprozesse koordiniert und terminiert werden, dadurch gekennzeichnet,
M4* dass wobei die Ablaufdaten wenigstens eines Druckprozesses einem der Anzeigeelemente (6) zugeordnet werden,
M5* dass wobei das Anzeigeelement (6) einzeln oder mit weiteren Anzeigeelementen (6) auf der Plantafel (4) positioniert und angezeigt wird und M6* dass wobei die Position der Anzeigeelemente (6) auf der Plantafel (4) mittels Dateneingabeeinheit (5), vorzugsweise über eine Tastatur, Maus, Trackball und/oder berührungssensitive Anzeige an der Plantafel (4) verändert werden und M7* dass wobei Änderungen an der Plantafel (4) bezüglich der Position der Anzeigeelemente (6) Änderungen in den Ablaufdaten des Druckprozesses zur Folge haben, indem die geänderten Daten der Plantafel (4) mittels Datenübertragung zur Ablaufsteuerungsvorrichtung geschickt werden, wo die geänderten Daten aufbereitet und an die Druckanlage zur Änderung des Druckprozesses weitergeleitet werden., dadurch gekennzeichnet,
M8 dass Änderungen der Position der Anzeigeelemente (6) über eine berührungssensitive Anzeige der Plantafel (4) eingerichtet werden und dass die Anzeigeelemente (6) durch Berührung auf der Plantafel (4) verschoben, geändert und/oder gelöscht werden.“
Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der Neuheit der jeweiligen Anspruchsgegenstände kann dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung der Patentschrift ein Verfahren zur Planung und Ablaufsteuerung von Produktionsabläufen bei Druckprozessen einer Druckanlage entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Abs. 0001). Derartige Vorrichtungen und Verfahren dienten der Planung von Druckabläufen, insbesondere der Koordinierung und Terminierung von einzelnen Druckaufträgen in der Gesamtheit aller laufenden beziehungsweise geplanten Druckaufträge, der Weiterleitung der Planungsdaten an automatisierte Druckanlagen und die Umsetzung sowie eine mögliche Änderung von Ablaufdaten der Druckprozesse (vgl. Abs. 0002). Ein bekanntes System habe sich im Planungsstadium des Druckprozesses als unübersichtlich erwiesen, da die komplexen Abläufe mehrerer Druckaufträge die Anzeigekapazität von Monitoren und Displays der Datenverarbeitungsanlage und der Maschinen überschritten. Auch sei die Planung zukünftige Druckaufträge durch kontinuierliche Verwaltung der Daten der aktuellen und der zukünftigen Aufträge im System nicht darstellbar. Ein solches System sei unübersichtlich und daher zeitaufwendig sowie kostenintensiv (vgl. Abs. 0008). Für komplexe Planungen von Druckabläufen einer Druckanlage würden daher Plantafeln verwendet, auf denen einzelnen Aufträgen zugeordnete Karten oder Auftragstafeln manuell angeordnet und befestigt würden. Über Position und die Kennzeichnung der Karten oder Auftragstafel werde die Terminierung und Koordinierung von Aufträgen im Gesamtablauf des Druckprozesses einer Druckanlage bestimmt und in ein Datenverarbeitungssystem zur Steuerung der Druckanlage eingegeben wie es bereits in der DE 43 29 886 A1 (Druckschrift E1) offenbart sei. Diese im Wesentlichen manuellen Arbeitsgänge bei der Planung, insbesondere Terminierung und Koordinierung von Druckabläufen, der Einrichtung der Druckmaschinen und der Eingabe der Daten aus der Plantafel in das Datenverarbeitungssystem seien ebenfalls zeitaufwendig und daher kostenintensiv und die Möglichkeit von Übertragungsfehlern sei groß (vgl. Abs. 0009).
3. Dem Streitpatent liegt gemäß Patentschrift sinngemäß die Aufgabe zugrunde, übersichtliche Planungsmittel für Druckabläufe zur Verfügung zu stellen, welche eine flexible Terminierung und Koordinierung von Druckaufträgen und eine verbesserte Auslastung der Druckanlage sowie eine verbesserte Ablauforganisation ermöglichen (vgl. Abs. 0011).
Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Automatisierungssteuerung anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Planungsund Ablaufsteuerungsverfahren von Produktionsabläufen aufweist.
4. Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur Planung und Ablaufsteuerung von Produktionsabläufen von Druckprozessen einer Druckanlage vorgesehen, bei dem Ablaufdaten der Druckprozesse über eine Dateneingabeeinheit (5) an eine Datenverarbeitungsanlage (9) gegeben werden. Die Ablaufdaten der Druckprozesse werden in einer Speichereinheit (13) abgelegt und mittels einer Datenausgabeeinheit an die Druckanlage übermittelt (vgl. Merkmale M1 und M2 sowie Patenschrift, Abs. 0021, 0022 und Fig. 1).
Auf einer Plantafel (4), welche Anzeigeelemente (6) zur Darstellung einzelner oder mehrerer der Druckprozesse aufweist, können die Druckprozesse koordiniert und terminiert werden (vgl. Merkmal M3). Bei der Plantafel handelt es sich laut Patentschrift insbesondere um eine interaktive grafische Anzeigebzw. Planungstafel, z. B. einem Bildschirm (vgl. Abs. 0015, 0019), im Zusammenhang mit einer softwaregestützten Planung von Produktionsabläufen (vgl. Abs. 0012, insbes. le. Satz, und Abs. 0013). Der Fachmann entnimmt Absatz 0019 und 0026 der Patentschrift, dass als Plantafel ein üblicher Computermonitor dienen kann. Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe ausweislich des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorgesehen, dass die Ablaufdaten wenigstens eines der Druckprozesse einem der Anzeigeelemente (6) der Plantafel zugeordnet werden (Merkmal M4), wobei das Anzeigeelement (6) einzeln oder mit weiteren Anzeigeelementen (6) auf der Plantafel (4) positioniert und angezeigt wird (Merkmal M5). Die Position der Anzeigeelemente (6) auf der Plantafel (4) soll mittels einer Dateneingabeeinheit veränderlich sein (Merkmal M6). Vorzugsweise sind als Dateneingabeeinheit eine Tastatur, (Computer-)Maus,
Trackball oder eine berührungssensitive Anzeige an der Plantafel (4) vorgesehen. Änderungen an der Plantafel (4) bezüglich der Position der Anzeigeelemente (6) sollen auch Änderungen in den Ablaufdaten des Druckprozesses zur Folge haben. Die geänderten Daten der Plantafel (4) sollen dann mittels Datenübertragung zur Ablaufsteuerungsvorrichtung geschickt werden, wo die geänderten Daten aufbereitet und an die Druckanlage zur Änderung des Druckprozesses weitergeleitet werden (Merkmal M7).
Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zur Lösung der Aufgabe zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag vorgesehen, dass Änderungen der Position der Anzeigeelemente (6) über eine berührungssensitive Anzeige der Plantafel (4) eingerichtet werden und dass die Anzeigeelemente (6) durch Berührung auf der Plantafel (4) verschoben, geändert und/oder gelöscht werden (vgl. Abs. 0018 und 0019 / Merkmal M8). Die Merkmale M1 bis M7* des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag entsprechen dabei inhaltlich den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
5. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag 1 sind durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
a) Zum Hauptantrag Das in Anspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E1.
Druckschrift E1 offenbart ein Verfahren zur Planung und Ablaufsteuerung von Produktionsabläufen von Druckprozessen einer Druckanlage (Planung 47 / Ablaufsteuerung in drucktechnischen Produktionsbetrieben / Druckmaschine 9 oder 10; vgl. Sp. 1, Z. 1-11, Sp. 2, Z. 15-19, Fig. 1 und 2 sowie Sp. 4, Z. 4-18, Z. 39-51 u. Z. 58-63 / Merkmal M1).
Die Daten der Ablaufsteuerung, welche als Ablaufdaten der Druckprozesse der Druckanlage anzusehen sind, werden über eine Datenverarbeitungsanlage (Arbeitsstation 5 mit Bildschirmoberfläche) mit entsprechenden Dateneingabeeinheiten an eine weitere Datenverarbeitungsanlage gegeben und in einer darin enthaltenen Speichereinheit (Speichereinheit 6) abgelegt (vgl. Fig. 1 und 5 sowie Sp. 2, Z. 10-11, und Sp. 4, Z. 58-63). Mittels einer Datenausgabeeinheit (Datenausgabeeinheit der Arbeitsstation 5) werden die Ablaufdaten dann über die als Schnittstellen dienenden Maschinenterminals 2 an die Druckanlage (Druckmaschine 9 oder 10) übermittelt (vgl. Zusammenfassung, Fig. 1 und Sp. 4, Z. 29-38 / Merkmal M2). Die Bildschirmoberfläche der Datenverarbeitungsanlage (Bildschirmoberfläche einer Arbeitsstation 5) dient zur Visualisierung der Druckprozesse und stellt somit eine Plantafel dar, welche Anzeigeelemente in Form von Symbolen zur Darstellung einzelner oder mehrerer der Druckprozesse aufweist (vgl. Fig. 4 und 5 sowie Sp. 4, Z. 55-63). Die Druckprozesse werden mittels der Plantafel und den darauf dargestellten Tasten (Buttons) sowie den Symbolen für die Druckaufträge bzw. Druckprozesse (u. a. Auftragserfassung 46 / Auswählen der Planung 47) koordiniert und im Rahmen der Planung von Druckaufträgen terminiert (vgl. a. a. O. und Fig. 3 bis 5 sowie Sp. 4, Z. 52-63 / Merkmal M3).
Dabei werden die Ablaufdaten eines Druckprozesses entsprechend Merkmal M4 einem der Anzeigeelemente für Druckaufträge bzw. Druckprozesse zugeordnet (vgl. Fig. 5, u. a. Auswählen der Maschinendatenanzeige 49; Fig. 7 und Fig. 8, u. a. Auftragsnummer 13; vgl. auch Fig. 6 zur Auftragserfassung).
Dass ein Anzeigeelement einzeln oder mit weiteren Anzeigeelementen auf der Plantafel positioniert und angezeigt wird, entnimmt der Fachmann ohne Weiteres den Figuren 5 und 6, welche den Bildschirminhalt mit entsprechend positionierten Anzeigeelementen bezüglich Druckaufträgen wiedergeben (Merkmal M5). Die Reihenfolge der einer Druckmaschine zugewiesenen Arbeitsgänge kann auf der als Plantafel anzusehenden Bildschirmoberfläche verändert werden (vgl. Fig. 23 und Sp. 6, Z. 38-46: […] kann mit der in Fig. 23 gestalteten Bildschirmoberfläche die Reihenfolge der einer Maschine zugewiesenen Arbeitsgänge geändert werden […]).
Die vorstehend zitierte Änderung der Reihenfolge der einer Druckmaschine zugewiesenen Arbeitsgänge mit der als Plantafel dienenden Bildschirmoberfläche im Zusammenhang mit den vorgenannten Dateneingabeeinheiten bzw. Buttons auf der genannten Bildschirmoberfläche legt dem Fachmann dabei entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nahe, dass die Position der Anzeigeelemente, welche die genannte Reihenfolge der einzelnen Arbeitsgänge wiedergeben, auf der Plantafel mittels der Dateneingabeeinheit der Datenverarbeitungsanlage (Arbeitsstation 5) verändert werden kann, wie es in Merkmal M6 aufgeführt ist (vgl. Fig. 2, 5 und 23 mitsamt zugeh. Text a. a. O.). Im Hinblick auf Merkmal M7 beschreibt Druckschrift E1 bereits die vorstehend zitierte Veränderung der Reihenfolge von Arbeitsgängen auf der als Plantafel anzusehenden Bildschirmoberfläche (vgl. Figur 23 und zugeh. Text, Sp. 6, Z. 38-46). Die Änderung von Arbeitsgängen in Verbindung mit Druckaufträgen bzw. -prozessen bedeutet dabei für den Fachmann nichts anderes, als dass die damit verbundene Änderung von Ablaufdaten – insbesondere bezüglich der genannten Reihenfolge von Arbeitsgängen des Druckprozesses – zur Ablaufsteuerungsvorrichtung geschickt werden, wo die geänderten Daten aufbereitet und an die Druckanlage zur Änderung des Druckprozesses weitergeleitet werden (vgl. Sp. 2, Z. 32-35 u. Z. 60-68 / Merkmal M7).
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß Druckschrift E1 und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
b) Zum Hilfsantrag Auch die zusätzlich in Anspruch 1 nach Hilfsantrag genannte Maßnahme gemäß Merkmal M8, dass Änderungen der Position der Anzeigeelemente über eine berührungssensitive Anzeige der Plantafel eingerichtet werden und dass die Anzeigeelemente durch Berührung auf der Plantafel verschoben, geändert bzw. gelöscht werden, kann – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Bezüglich der Merkmale M1 bis M7* wird auf vorstehende Ausführungen zu Druckschrift E1 und Anspruch 1 nach Hauptantrag mit den jeweils inhaltsgleichen Ansprüchen M1 bis M7 verwiesen. Dabei wird in Druckschrift E1 im Hinblick auf Merkmal M8 bereits auf allgemeine Dateneingabeeinheiten und die Eingabe mit Mauszeiger sowie eine Bildschirmtastatur zur Änderung von Arbeitsgängen hingewiesen, wobei der Fachmann mitliest, dass die genannte Bildschirmtastatur eine berührungssensitive Anzeige bzw. einen sogenannten Touchscreen darstellt (vgl. Bildunterschriften der Fig. 7 und 8 sowie Fig. 23 und Sp. 2, Z. 10-11, Sp, 5, Z. 56-59 sowie Sp. 6, Z. 38-46). Die Veränderung von Arbeitsgängen beinhaltet hier eine Änderung der Reihenfolge […] der Ar- beitsgänge und somit ein Verschieben der Arbeitsgänge (vgl. vorstehende Ausführungen zu Merkmal M7) sowie eine Löschung eines Auftrags (vgl. Fig. 10, Sp. 5, Z. 18-19 und Fig. 23 sowie Sp. 6, Z. 38-43).
Den Ausführungen der Patentinhaberin, dass Druckschrift E1 zwar im Zusammenhang mit Figur 23 offenbare, dass die Reihenfolge der Arbeitsgänge änderbar seien (vgl. a. a. O.), dem Fachmann jedoch keine intuitive Verbindung mit einem Anzeigeelement nahelegt sei, welches einem Druckprozess zugeordnet sei, ist nicht zuzustimmen. Vielmehr legt der vorstehend zitierte Hinweis in Druckschrift E1 auf eine Bildschirmtastatur als berührungsempfindliche Anzeige im Zusammenhang mit der genannten Bildschirmoberfläche sowie der Bearbeitung bzw. Reihenfolge und Änderung von Aufträgen dem Fachmann nahe, die genannte berührungsempfindliche Anzeige zu nutzen, um Änderungen der Position der Anzeigeelemente über eine berührungssensitive Anzeige der als Plantafel dienenden Bildschirmoberfläche einzurichten und die Anzeigeelemente für die Aufträge in Verbindung mit deren genannter Reihenfolge zu verschieben, zu ändern bzw. zu löschen, wie es in Merkmal M8 aufgeführt wird.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß Druckschrift E1 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M8, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
6. Gemäß der Entscheidung „Wiedergabe topografischer Informationen“ Leitsatz b (Urteil des BGH vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125) sind bei der Prüfung der beanspruchten Merkmale auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Nachdem sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag für den Fachmann aus Druckschrift E1 ableitbar sind, kann es dahinstehen, ob einzelne beanspruchte Merkmale bezüglich der Planung und der Symbolik der Darstellung auf einer Plantafel überhaupt technische Merkmale zur Lösung einer technischen Aufgabe darstellen und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil des BGH vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige; Beschluss des BPatG vom 5. 9. 2006, 17 W (pat) 10/04, GRUR 2007, 316 - Bedienoberfläche; Beschluss des BPatG vom 18. 9. 2008, 17 W (pat) 2/08).
7. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag und dem nicht patentfähigen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
8. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke prö
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