Paragraphen in IX ZR 93/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 93/20 BESCHLUSS vom 7. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 7. September 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Am 23. April 2020 hat sich für den Kläger ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt (nachfolgend nur noch: Rechtsanwalt) legitimiert und Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt. Zudem hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Monate zu verlängern. Die Frist ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. April 2020 antragsgemäß bis zum 24. August 2020 verlängert worden.
Am 29. April 2020 hat der Kläger persönlich beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt "ohne Mandat und ohne einen Auftrag" gehandelt habe. Am 6. Mai 2020 hat der Rechtsanwalt angezeigt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit irrtümlich auf den 30. April 2020 datierten Beschluss hat der Senat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.
Am 29. Juni 2020 hat der Kläger erneut die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und ausgeführt, der Rechtsanwalt sei nun nicht mehr bereit, ihn zu vertreten. Gemäß Verfügung vom 16. Juli 2020 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht käme, wenn es nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen wäre, dass der Rechtswalt nicht mehr zur Vertretung des Klägers bereit ist. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Stellung genommen.
II.
Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
1. Eine Partei, welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4). Da es entscheidend auf die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts ankommt, gilt nichts Anderes, wenn es - was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt - zu einem wirksamen Mandatsverhältnis zunächst nicht gekommen ist.
2. Der Kläger hat auch nach Hinweis gemäß Verfügung vom 16. Juli 2020 nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Rechtsanwalt nicht mehr bereit ist, seine Vertretung zu übernehmen, und dass dies nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Obwohl der Rechtsanwalt mit E-Mail an den Kläger vom 22. Juni 2020 auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis und hierzu auf eine aus seiner Sicht ausreichende Begründung verwiesen hat, beschränkt sich der Kläger auf Mutmaßungen. Dem Rechtsanwalt könne bewusst geworden sein, dass er rechtswidrig gehandelt habe oder nicht über die erforderliche Qualifikation im Geheimnisschutz zur Durchführung des Mandats verfüge. In Anbetracht des aktenkundigen Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt liegt dies fern. Danach bestand offenbar Uneinigkeit darüber, ob ein Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt worden war oder nicht. Dies veranlasste den Kläger zu Vorwürfen, die dem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Rechtsanwalt nicht zuträglich waren. Der Kläger warf dem Rechtsanwalt unter anderem vor, seinen Ruf missbraucht und den Versuch unternommen zu haben, ihn zu einem Mandatsverhältnis zu nötigen. Ferner ließ er den Rechtsanwalt wiederholt wissen, dass er eine Entschuldigung "bei den Betroffenen" für angebracht halte. Dass die Vorwürfe, insbesondere in ihrer Schärfe, gerechtfertigt gewesen sein könnten und eine Entschuldigung tatsächlich angezeigt gewesen wäre, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar. Andere Gründe, die der Kläger nicht zu vertreten hätte und zu der Einschätzung des Rechtsanwalts geführt haben könnten, es fehle am erforderlichen Vertrauensverhältnis, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht des aktenkundigen Schriftwechsels gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsanwalt das fehlende Vertrauensverhältnis ohne hinreichenden Grund angeführt haben könnte.
III.
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die verlängerte Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine weitere Fristverlängerung konnte auf den Antrag des Klägers vom 13. August 2020 nicht bewilligt werden, weil der Antrag nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme ersichtlich auch dann nicht in Betracht, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt würde.
Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen