Paragraphen in 2 StR 164/14
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BUNDESGERICHTSHOF StR 164/14 BESCHLUSS vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:
Die Gründe des Senatsurteils vom 24. September 2014 werden wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randziffer 3 statt "4000 Euro" "8000 Euro" und in Randziffer 4 statt "500 Gramm" "100 Gramm" heißt.
Fischer Eschelbach Schmitt Zeng Krehl
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