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IX ZR 248/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 248/13 BESCHLUSS vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 25. Juni 2015 beschlossen:

Dem Kläger wird, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 1 in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 2 in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2013 wird in Höhe von 4.698,45 € als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 113.714,40 € festgesetzt.

Gründe:

Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 1 nicht bereits mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 zurückgenommen hat, ist sie statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber nur in einem Umfang von 108.515,95 € zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).

Im Hinblick auf die klageerweiternd mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 in den Rechtsstreit eingeführten Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.698,45 €, die das Berufungsgericht wegen Verjährung abgewiesen hat, hat der Beklagte entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe betreffen allein den ursprünglich eingeklagten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Durchführung eines Forderungsprüfungsverfahrens. Betrifft die angefochtene Entscheidung wie vorliegend mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Einer entsprechenden im Einzelnen differenzierenden Beanstandung bedarf es jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet (vgl. für die Berufsbegründung BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, WM 2012, 1454 Rn. 10). Hieran fehlt es im Streitfall im Blick auf die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten Schadensersatzansprüche.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2012 - 21 O 5/11 KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2013 - 14 U 74/12 -

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